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Unwetter und Arbeit: Was man wissen muss

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn sie wegen des Unwetters zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen. Allerdings muss man einige Punkte beachten.

Anhaltender Regen und Unwetter führen zu Störungen und Unterbrechungen im öffentlichen Verkehr führen. Arbeitnehmer müssen an sich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn sie wegen des Unwetters zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen. Allerdings gibt es Regeln, die zu beachten sind. So ist der Arbeitgeber so früh wie möglich darüber zu informieren, teilten der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und die Arbeiterkammer mit.

Keine negativen Auswirkungen auf Arbeitnehmer

Bei Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gebe es keine negativen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. "Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt", sagte ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller bereits vor dem Wochenende. Die Beschäftigten müssten jedoch alles Zumutbare unternehmen, um rechtzeitig im Büro zu erscheinen.

Unverzüglich informieren

Außerdem müssen die Beschäftigten ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und die Dienstverhinderung nachweisen. Darüber hinaus seien Beschäftigte verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotz der Naturkatastrophe rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, informierte die AK am Wochenende auf ihrer Homepage. Wenn etwa ein Zug ausfällt, so müssten Autobesitzer auf den Pkw umsteigen, um die Dienstverhinderung möglichst gering zu halten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dann auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Kinderbetreuung

Eine Dienstverhinderung liegt auch vor, wenn Kinder nicht den Kindergarten oder die Schule besuchen können und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen. "Ich bin verpflichtet, meine Fürsorgepflicht wahrzunehmen und werde in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben können - auch ohne Urlaub oder Zeitausgleich nehmen zu müssen", sagte ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller.

Schwieriger wird es bei der Frage, ob Beschäftigte der Arbeit fernbleiben dürfen, um ihr Eigentum oder jenes von Angehörigen zu schützen. Denn dies sei im Einzelfall zu prüfen. So entschied der Oberste Gerichtshof in einem Fall, dass es sich um einen Dienstverhinderungsgrund gehandelt habe, da die Hochwasserhilfe für Geschwister keinen Aufschub geduldet habe.

Freiwillige Hilfsdienste

Wer sich freiwillig zu Hilfsdiensten meldet, muss dies zuvor mit dem Arbeitgeber abklären und zum Beispiel Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Hilfsorganisation sind. Dann dürfen sie dem Dienst fernbleiben, müssen aber auch hier den Arbeitgeber informieren. Allerdings ist dann die Entgeltfortzahlung nicht gesichert.

Nothilfe, etwa, um das Leben einer Person zu retten, kann auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Aber auch hier muss der Arbeitgeber - und sei es nachträglich - darüber informiert werden.

Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, merkte die AK weiters an.

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ribbon Zusammenfassung
  • Anhaltender Regen und Unwetter führen zu Störungen und Unterbrechungen im öffentlichen Verkehr führen.
  • Arbeitnehmer müssen an sich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn sie wegen des Unwetters zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen.
  • Allerdings gibt es Regeln, die zu beachten sind. So ist der Arbeitgeber so früh wie möglich darüber zu informieren, teilten der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und die Arbeiterkammer mit.