Fragen und Antworten: Was dürfen wir seit Mitternacht noch?
Die Infektionszahlen sind weiter hoch, weshalb die Regierung abermals die Corona-Maßnahmen verschärft. PULS 24 beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den neuen harten Lockdown ab dem 17. November.
Was ändert sich mit dem harten Lockdown?
Allen voran werden die Ausgangsbeschränkungen, die bisher zwischen 20 und 6 Uhr gegolten haben, weiter verschärft. Sie gelten nun den ganzen Tag über. Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, und Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseursalons, Tätowier- oder Massagestudios) müssen schließen. Auch Schulen werden geschlossen.
Was bleibt offen?
- Öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten und bäuerlichen Direktvermarktern)
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
- Veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen und Stromtankstellen einschließlich Waschanlagen
- Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
- Ticketschalter auf Bahnhöfen und in der U-Bahn
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Abfallentsorgungsbetriebe
- KFZ- und Fahrradwerkstätten
- all jene Betriebe im Dienstleistungsbereich, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, z.B. Banken, Tischler, Reinigungsservice, Putzereien, Versicherungsunternehmen, Schneidereien, Auto- und Fahrradverleih, etc.
Wie lange gilt der neue Lockdown?
Die neuen Ausgangsbeschränkungen gelten wie bisher vorerst für zehn Tage, können je nach Bedarf aber um weitere zehn Tage verlängert werden. Die übrigen Maßnahmen gelten bis einschließlich 6. Dezember.
Was mache ich, wenn ich zur Arbeit muss und mein Kind nicht daheim betreuen kann?
Grundsätzlich sollen alle Kinder, die daheim betreut werden können, auch zuhause bleiben. An Volksschulen, Mittelschulen, AHS-Unterstufen und Polytechnischen Schulen wird aber Betreuung und pädagogische Unterstützung angeboten. Diese kann von allen Schülern ohne Einschränkung auf Berufstätigkeit der Eltern in Anspruch genommen werden - auch stunden- oder tageweise. Dazu werden neben den Lehrern (die ja das Distance Learning übernehmen müssen) auch Studenten eingesetzt. Schüler mit Förderbedarf sollen von den Lehrern aktiv angesprochen werden, an die Schule zu kommen.
Unter welchen Bedingungen darf ich rausgehen?
Für die Ausgangsbeschränkungen gibt es mehrere Ausnahmen. Viele sind bereits vom ersten Lockdown bekannt: um unmittelbare Gefahr abzuwenden, zur Versorgung und Betreuung von anderen Personen, zur eigenen Grundversorgung, aus gesundheitlichen Gründen, Arbeits- und nicht aufschiebbare Behördenwege. Weiters ist auch der Aufenthalt im Freien zur psychischen oder physischen Erholung erlaubt, allerdings nur einzeln und immer unter Einhaltung der Abstandsregeln.
Neu ist unter anderem, dass ausdrücklich auch "der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn" erwähnt wird, sowie "der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird".
Darf ich Freunde besuchen oder zu mir nach Hause einladen?
Enge Freunde, zu denen man "mehrmals in der Woche Kontakt" hat, darf man auch weiterhin treffen, allerdings nur einzeln. Es darf nur jeweils ein Mitglied eines Haushalts einen anderen Haushalt besuchen, erläutert das Gesundheitsministerium in der rechtlichen Begründung zur Verordnung.
Treffen von mehreren Freunden im privaten Wohnbereich kann die Regierung zwar nicht verbieten, den Bruch der Ausgangssperre, um ein solches Treffen zu besuchen, allerdings schon, erklärt der Präsident der Rechtsanwaltskammer, Rupert Wolff, gegenüber PULS 24. Die Intention des Gesetzgebers sei klar: nämlich größere Gruppenansammlungen zu vermeiden. In diesem Sinne sei jeder Bürger aufgerufen, dies zu beherzigen.
Darf ich mit meinen Kindern auf den Spielplatz gehen?
Ja, Kinderspielplätze bleiben wie auch Parks und Grünanlagen weiterhin geöffnet. Vor Ort ist aber auf den vorgeschriebenen Mindestabstand von mindestens einem Meter zu achten.
Darf ich meinen Hund ausführen oder zum Tierarzt bringen?
Ja, die Versorgung von Haustieren ist als Ausnahme in der Verordnung ausdrücklich genannt.
Darf ich meine Affäre treffen oder One-Night-Stands haben?
Was genau als "Lebenspartner" verstanden wird, ist in der Verordnung nicht genau definiert, jede Art von Beziehung fällt aber darunter, somit auch sexuelle Beziehungen. One-Night-Stands allerdings nicht. Auf diese sollte man also prinzipiell verzichten.
Wie weit darf ich mich zur psychischen und physischen Erholung von meinem Wohnort entfernen?
Hier gibt es keine Begrenzung. Man darf auch mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln ins Grüne fahren, auch in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland. Beim Aufenthalt im Freien gilt ebenso wie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln der Mindestabstand sowie im Inneren die Maskenpflicht.
Wanderungen und Skitouren sind also auch erlaubt?
Wandern im Grünen ist prinzipiell erlaubt. Es wird allerdings in Hinblick auf die Kapazitäten im Gesundheitssystem von riskanten Sportarten abgeraten, insbesondere im alpinen Bereich.
Darf ich zu meinem Zweitwohnsitz fahren?
Ja, dies fällt unter die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse (Wohnbedürfnis).
Darf ich ins Ausland fahren – sofern mich das Zielland hineinlässt?
Falls die Reise durch eine der formulierten Ausnahmen von der Ausgangssperre (Versorgung/Besuch von Angehörigen, Dienstreisen, etc.) gedeckt ist, dann ja. Zu touristischen Zwecken darf man das Land laut Gesundheitsministerium aber nicht verlassen. Zudem muss man je nach Lage im Zielland wohl damit rechnen, bei der Rückkehr vorsorglich in Quarantäne geschickt zu werden.
Kann man sich wieder telefonisch krankschreiben lassen?
Ja, das ist wieder möglich.
Wie konkret muss ich den Grund meines Aufenthalts im Freien nachweisen können?
Die Gründe für die Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen müssen den Organen der öffentlichen Sicherheit "glaubhaft nachgewiesen" werden können. Bei Dienst- oder Arbeitswegen ist beispielsweise die Bestätigung des Arbeitgebers vorzuweisen. In einem der übrigen Ausnahmefälle ist dies natürlich sehr viel schwerer. Hier obliegt es der Einschätzung der Sicherheitsorgane im konkreten Fall.
Zusammenfassung
- Seit Mitternacht gilt der mittlerweile dritte Lockdown. Die Ausgangsbeschränkungen werden weiter verschärft. Was sich ändert und was noch erlaubt ist, erfahren Sie hier.