VfGH verhandelte über Rechte gleichgeschlechtlicher Paare
Der VfGH hat im Vorjahr aufgrund einer Beschwerde gegen diese Entscheidung von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglicher zweier Paragraphen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eingeleitet. In einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Freitag schilderte Berichterstatter Michael Holoubek zunächst die Bedenken des VfGH: So sei es etwa anders als für den Vater in einer verschiedengeschlechtlichen Beziehung ausgeschlossen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtliche Beziehung "anderer Elternteil" wird, wenn das Kind nicht durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung, sondern etwa durch eine Heiminsemination (Bechermethode) gezeugt wurde.
Der VfGH könne vorerst keine besonders schwerwiegende Gründe erkennen, die eine nach Geschlecht bzw. sexueller Orientierung differenzierende Ungleichbehandlung rechtfertigen, so Holoubek. Außerdem liege auch ein Verstoß gegen die Achtung des Familien- und Privatlebens nahe - nämlich in dem Fall, wenn einem Kind zweier eingetragener Partnerinnen, das auf natürlichem Weg gezeugt wurde, die Zuordnung zur Partnerin der Mutter als "anderer Elternteil" verweigert wird. Das könnte etwa der Fall sein, wenn der biologische Vater unbekannt ist. Und schließlich dürfte auch noch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen, weil die Möglichkeit der Eintragung als "anderer Elternteil" nur eingetragenen Partnerinnen zusteht, nicht aber Personen in aufrechter Ehe.
Die Vertreter der Regierung wiederum sahen die beanstandeten Ungleichbehandlungen als sachlich gerechtfertigt an. Die Voraussetzung der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung im fraglichen Paragraphen sei deshalb getroffen worden, weil Männern grundsätzlich die Eignung zur natürlichen Zeugung zukomme - dieser Unterschied sei sachlich relevant. Bei ohne medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugten Kindern komme grundsätzlich weiter der Drittsamenspender als Vater in Betracht.
Außerdem könnten durch die aktuelle Gesetzeslage Unsicherheiten vermieden und dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung entsprochen werden. Bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung sei nämlich der jeweilige Spender aufgrund der rechtlichen Bestimmungen bekannt - der durchführende Arzt muss dessen Namen festhalten und aufbewahren. Anders bei der Heiminsemination: Bei dieser fehle nämlich die Sicherheit, wer welchen Samen gespendet habe. Auch Missbrauch sei möglich, etwa um die tatsächliche Abstammung zu verschleiern.
Dazu komme noch der Entfall der bei medizinischer unterstützter Fortpflanzung vorgeschriebenen ärztlichen Aufklärung bzw. der Untersuchung und Aufbereitung des gespendeten Samens. So könnte bei der Heiminsemination etwa gemischter Samen verschiedener Spender verwendet werden, dazu komme die Gefahr des Inzests. Und schließlich bestehe bei der Bechermethode immer auch die gleiche Infektionsgefahr wie bei ungeschütztem Sex. Daher solle diese Methode auch nicht gefördert werden.
Weiteres Argument der Regierung: Es bedürfe ganz grundsätzlich einer Regelung zum Schutz der "rechtlich-sozialen Familie".
Die Entscheidung des VfGH ergeht schriftlich oder wird an einem anderen Termin mündlich verkündet.
Zusammenfassung
- Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies aber nur möglich, wenn an der Mutter innerhalb einer bestimmten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde.