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VfGH hilft Ukrainer gegen Verwaltungsgericht

Ein aus der Ukraine stammender Mann ist von den österreichischen Behörden nicht als Vertriebener anerkannt worden. Der Grund für diesen Entscheid von Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. Bundesverwaltungsgerichtshof war, dass sich der Betroffene zur Zeit des Kriegsausbruchs nicht in seinem Heimatland aufgehalten hatte, sondern in Georgien auf Urlaub war. Der VfGH hat nun diese Entscheidungen mit scharfer Kritik an den vorigen Instanzen gekippt.

Der Mann war am 2. März nach Österreich eingereist. Davor hatte er sich in Georgien auf einer Ferienreise befunden, wobei der Rückflug in die Ukraine mit 27. Februar geplant war. Da drei Tage davor Russland seine Aggression in der Ukraine gestartet hatte, konnte er nicht heimreisen.

Ende August stellte dann das BFA fest, dass dem Ukrainer kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukomme, er daher auch keinen Vertriebenenausweis erhält. Später bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid.

Der VfGH hat nun in einem heute veröffentlichten Erkenntnis die Entscheidung gekippt. Kritisiert wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage in einem wesentlichen Punkt gröblich verkannt und sein Erkenntnis mit Willkür belastet habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Im Wesentlichen geht es darum, dass die beiden ersten Instanzen darauf abgestellt haben, dass die Vertriebenen-Verordnung nur auf jene Personen anzuwenden ist, die direkt aus der Ukraine vertrieben wurden. Dem widerspricht das Höchstgericht: "Ob eine Person am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend." Ein ukrainischer Staatsangehöriger habe seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlasse, um z.B. einen Urlaub im Ausland zu verbringen.

Die Vertriebenen-Verordnung stelle nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb seien auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt werde, nicht anzustellen, konstatiert der VfGH.

ribbon Zusammenfassung
  • Ein aus der Ukraine stammender Mann ist von den österreichischen Behörden nicht als Vertriebener anerkannt worden.
  • Der VfGH hat nun diese Entscheidungen mit scharfer Kritik an den vorigen Instanzen gekippt.
  • Im Wesentlichen geht es darum, dass die beiden ersten Instanzen darauf abgestellt haben, dass die Vertriebenen-Verordnung nur auf jene Personen anzuwenden ist, die direkt aus der Ukraine vertrieben wurden.