APA/APA (AFP/Symbolbild)/ROBYN BECK

Russischer Privatjet trotz Landeverbot in Österreich

Ein finnischer Behördenfehler, der in Helsinki eine unkomplizierte Einreise in den Schengenraum erlaubte, ermöglichte Ende Juni einem russischen Business-Jet und seinen Passagieren, ein für Flüge aus Russland in Österreich geltendes Corona-Landeverbot zu umgehen. Das selbe Flugzeug war bereits im Mai aus Moskau nach Salzburg geflogen, um Koffer von einem österreichischen Zweitwohnsitz abzuholen.

Ein finnischer Behördenfehler, der in Helsinki eine unkomplizierte Einreise in den Schengenraum erlaubte, ermöglichte Ende Juni einem russischen Business-Jet und seinen Passagieren, ein für Flüge aus Russland in Österreich geltendes Corona-Landeverbot zu umgehen. Das selbe Flugzeug war bereits im Mai aus Moskau nach Salzburg geflogen, um Koffer von einem österreichischen Zweitwohnsitz abzuholen.

Die Gulfstream G650 mit dem Kennzeichen LX-MOW, die wiederholt vom ehemaligen russischen Vizepremier und jetzigen Bankenmanager Igor Schuwalow verwendet wurde, hat es laut APA-Recherchen am 23. Juni mit Passagieren und trotz Corona-Beschränkungen aus Moskau nach Salzburg geschafft. Seit Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) Russland am 18. März auf eine Liste von SARS-CoV-2 Risikogebieten gesetzt hat, sind Landungen von Flugzeugen aus Russland in Österreich nur in Ausnahmefällen erlaubt. Passagierflüge fallen nicht darunter.

Möglich wurde der Flug Moskau-Salzburg durch eine Zwischenlandung am Flughafen Helsinki-Vantaa, wo sich LX-MOW 26 Minuten lang am Boden befand. Obwohl derartige Transitflüge für Privatjets in Finnland derzeit nicht erlaubt seien, hätten die Passagiere in der Transitzone des Flughafens die Einreiseformalitäten in die EU erledigen können und Stempel in ihre Reisepässe erhalten, erklärte die Sprecherin der finnischen Grenzbehörde, Päivi Kaasinen, auf APA-Anfrage.

"Die Regeln haben sich so schnell verändert, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht allen unseren Beamten klar waren", betonte sie. Kaasinen sprach von einem "Missverständnis" und versicherte, dass das der einzige Fall dieser Art gewesen sei. Formal ist die Einreise russischer Staatsangehöriger in Finnland derzeit nur mit triftigen Gründen möglich. Gleichzeitig lässt aber auch Russland seine eigenen Staatsbürger nur in Ausnahmefällen ausreisen.

Am frühen Nachmittag des 23. Juni landete das Flugzeug schließlich aus Helsinki kommend am Salzburger Flughafen. Vor Ort dürfte es für die Passagiere keine weiteren Probleme gegeben haben: Hätten sie die finnische Grenze jedoch nicht überschritten, hätten sie gemäß einer weiteren Verordnung des Gesundheitsministers derzeit gar nicht in Österreich einreisen dürfen, erläuterte man im für Verkehr zuständigen Klimaschutzministerium.

Die Passagierliste unterliegt dem Datenschutz. Fest steht jedoch, dass Igor Schuwalow persönlich nicht an Bord war: Der Vorstandsvorsitzende der Wneschekonombank (WEB) habe am genannten Tag in seinem Büro gearbeitet, hieß es am Donnerstag in dieser staatlichen russischen Bank auf APA-Anfrage. Die Pressestelle ließ gleichzeitig die Frage unbeantwortet, ob etwa Familienmitglieder nach Salzburg gereist seien.

Die Schuwalows, die nach österreichischen Medienberichten über einen Wohnsitz in der Villa Campeau in Burgau am Attersee verfügen, sind für den kostspieligen Einsatz von Flugzeugen bekannt: Oppositionspolitiker Aleksej Nawalny hatte 2016 enthüllt, dass Igors Gattin Olga ihre preisgekrönten Corgi-Rassehunde in Privatjets zu internationalen Hundewettbewerben fliegen lässt.

Erst am 16. Mai war LX-MOW ohne Passagiere nach Salzburg geflogen, um hier nach Angaben des österreichischen Gesundheitsministeriums "Koffer und andere Sachen" von einem Zweitwohnsitz abzuholen. Damals stand die Gulfstream G650 etwa eine Stunde am Boden und flog dann gleich wieder nach Moskau zurück. Dieses Mal dauerte es länger: Nachdem der Jet am 23. Juni gelandet war, kehrte er erst am 3. Juli wieder nach Moskau zurück.

ribbon Zusammenfassung
  • Das selbe Flugzeug war bereits im Mai aus Moskau nach Salzburg geflogen, um Koffer von einem österreichischen Zweitwohnsitz abzuholen.