APA/APA/GEORG HOCHMUTH/GEORG HOCHMUTH

Regierung einigte sich über Reform des Maßnahmenvollzugs

Die Bundesregierung hat sich über die lang diskutierte Reform des Maßnahmenvollzugs geeinigt. Psychisch kranke Rechtsbrecher können nur mehr dann potenziell lebenslang in eine Anstalt eingewiesen werden, wenn das Anlassdelikt mit mehr als drei Jahren (bisher: ein Jahr) Freiheitsstrafe bedroht ist (bei Gefahr für sexuelle Integrität oder Leib und Leben schon ab einem Jahr). Eine Sonderregelung wird für Terroristen in der Rückfallstäter-Kategorie geschaffen.

Justizministerin Alma Zadic (Grüne) betonte nach dem Ministerrat am Mittwoch, dass der Maßnahmenvollzug im Kern seit rund 50 Jahren praktisch unverändert sei. Österreich sei deshalb bereits zweimal vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden. Derzeit sind etwa 1.400 Menschen im Maßnahmenvollzug untergebracht, die Zahl ist in den vergangenen zehn Jahren eklatant gestiegen.

Wer etwa im Zuge eines psychotischen Schubs einen Gerichtsvollzieher oder einen Polizisten stößt oder eine Drohung ausspricht, soll nicht mehr unbedingt im Maßnahmenvollzug landen und potenziell lebenslang weggesperrt werden. Personen, deren Fremdgefährdung besser nach dem Unterbringungsgesetz behandelt werden kann, sollen nicht mehr vom Maßnahmenvollzug umfasst sein.

Verbesserungen soll es auch für Jugendliche geben. Für sie gab es bisher keine Unterscheidung zu Erwachsenen. Nun kommen sie erst bei einem Kapitalverbrechen (ab zehn Jahren Strafdrohung) in den Maßnahmenvollzug.

Darüber hinaus werden neue Begriffe geschaffen: Die derzeitigen "Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher" werden zu "Forensisch-therapeutischen Zentren". Die im Gesetz genannte "geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades" heißt künftig "schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung".

Auch abseits des Maßnahmenvollzugs für psychisch Kranke gibt es Änderungen: In der Kategorie für Rückfallstäter wird eine Sonderbestimmung für Terroristen eingeführt. Hier reicht (anders als bei anderen Delikten) schon eine einzige Vortat für den Maßnahmenvollzug aus - diese muss wegen schwerer vorsätzliche Gewalt, Terrorismus oder einer gemeingefährlichen Handlung erfolgt sein und zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten geführt haben. Die Anlasstat muss dann ein "Terrordelikt" mit einer Verurteilung zu mindestens 18 Monaten Freiheitsstrafe sein. Außerdem muss die Befürchtung bestehen, dass weitere Straftaten mit schweren Folgen begangen werden.

Die am Mittwoch beschlossene Regierungsvorlage soll im Dezember im Justizausschuss des Nationalrats behandelt und anschließend im Plenum beschlossen werden. Anschließend soll ein zweiter Teil der Reform angegangen werden, betonte Zadic. Dieser umfasst dann die Betreuung im Maßnahmenvollzug selbst.

Für die SPÖ wird die Regierungsvorlage das Gesamtproblem nicht lösen, wie Justizsprecherin Selma Yildirim in einer Aussendung erklärte. Offene Baustellen würden nicht oder nur teilweise angegangen, und vom zweiten Teil der Reform sei noch weit und breit nichts zu sehen. Positiv ist für Yildirim, dass der Strafrahmen für das Anlassdelikt angehoben und die Frist für die Überprüfung der Maßnahme gesenkt wird. Auch die Verbesserungen für Jugendliche lobte sie.

Für die NEOS sind die Maßnahmen ein "Schritt in die richtige Richtung". "Es kann nicht sein, dass jemand - so wie bisher - wegen relativ ungefährlicher krimineller Handlungen auf unabsehbare Zeit im Maßnahmenvollzug landet. Es war höchst an der Zeit, dass hier endlich etwas in Bewegung kommt", so Justizsprecher Johannes Margreiter in einer Aussendung. Für sein Grünes Pendant Agnes Prammer zeigt die Reform, dass sich "Schutz vor Straftäter:innen und ein menschenrechtskonformer Umgang mit psychisch kranken Menschen gut vereinbaren lassen".

ribbon Zusammenfassung
  • Psychisch kranke Rechtsbrecher können nur mehr dann potenziell lebenslang in eine Anstalt eingewiesen werden, wenn das Anlassdelikt mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
  • Österreich sei deshalb bereits zweimal vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden.
  • Die im Gesetz genannte "geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades" heißt künftig "schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung".