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OGH bestätigt Maßnahmenvollzug für 17-jährigen IS-Mann

Ein 17-jähriger Anhänger der radikalislamistischen Terror-Miliz "Islamischer Staat" (IS), der im Vorjahr in Wien zwei Mal wegen terroristischer Vereinigung verurteilt wurde und zuletzt im November eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe ausgefasst hatte, bleibt vorerst im Maßnahmenvollzug. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Eine gegen die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

Der 17-Jährige war nach einer einschlägigen Verurteilung im Jänner bereits Ende November erneut von einem Schöffensenat am Landesgericht wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b Absatz 2) und darüber hinaus wegen krimineller Organisation, versuchter schwerer Körperverletzung und einem Vergehen nach dem Waffengesetz schuldig erkannt worden. Er hatte Propagandamaterial des IS verbreitet und am 19. Mai gemeinsam mit einem Komplizen einen Mitarbeiter der MA 48 mit einem Luftdruckgewehr beschossen und den Mann am Oberschenkel getroffen. Zusätzlich zur Strafe wies das Gericht den 17-Jährigen nach § 21 Absatz 2 StGB in den sogenannten Maßnahmenvollzug ein, da ihm ein psychiatrisches Gutachten eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung bescheinigte und in Verbindung damit eine von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit feststellte.

Eine als gerichtliche Sachverständige beigezogene Kinder- und Jugendpsychiaterin warnte nachdrücklich vor dem 17-Jährigen: dessen psychischer Zustand habe sich von einer ursprünglichen Persönlichkeitsentwicklungsstörung hin zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Komponenten entwickelt. Der 17-Jährige sei zwar zurechnungsfähig und damit schuldfähig, aber "sehr, sehr schwer psychisch gestört" und in Verbindung damit mit einer "sehr, sehr ungünstigen Gefährlichkeitsprognose" behaftet. Aufgrund der fortgeschrittene Radikalisierung des Jugendlichen sei "mit einer sehr, sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er in absehbarer Zeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen wird", hieß es. Um "absichtliche schwere Körperverletzungen bis hin zu Tötungsdelikten" sowie terroristische Straftaten hintanzuhalten hielt die Sachverständige eine haftbegleitende therapeutische Behandlung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum für geboten.

Dem kam das Erstgericht nach, um sicherzustellen, dass von dem Jugendlichen nach Verbüßung seiner Haftstrafe keine Gefahr mehr ausgeht. Gegen die - zeitlich unbefristete - Unterbringung des 17-Jährigen im Maßnahmenvollzug ging dessen Verteidigerin Anna Mair mit einer Nichtigkeitsbeschwerde vor. Der OGH wies diese nach nicht öffentlicher Beratung ab. Die Beschwerde verfehle ihr Ziel, ist der Entscheidung (Geschäftszahl 12 Os 4/24s) zu entnehmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde hatte vor allem moniert, das Erstgericht habe die angeordnete Unterbringung auch auf so genannte Anlasstaten - etwa den illegalen Besitz des Luftdruckgewehrs - gestützt, die nicht herangezogen hätten werden dürfen. Der OGH machte nun allerdings klar, das Erstgericht habe in den Entscheidungsgründen "unmissverständlich" ausgesprochen, dass lediglich der Tatbestand der terroristischen Vereinigung Anlass für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug war. "Auf den bloßen Umstand, dass neben der Anlasstat auch nicht einweisungsrelevante Straftaten zur Aburteilung gelangten, kann die Behauptung eines Rechtsfehlers des Sanktionsausspruchs nicht gestützt werden", legte der OGH dar.

Die Berufung der Verteidigerin gegen die Strafhöhe - der ersten Instanz erschienen bei einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren 24 Monate angemessen - wurde vom OGH dem Wiener Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung zugewiesen. Termin gibt es dafür noch keinen.

ribbon Zusammenfassung
  • Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt den Maßnahmenvollzug für einen 17-jährigen IS-Anhänger, der wegen terroristischer Vereinigung verurteilt wurde und eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung aufweist.
  • Ein psychiatrisches Gutachten und die Warnung einer Kinder- und Jugendpsychiaterin begründen die hohe Gefährlichkeit des Jugendlichen, die haftbegleitende therapeutische Behandlung wird als notwendig erachtet.
  • Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Unterbringung wurde zurückgewiesen, da laut OGH nur die terroristische Vereinigung und nicht andere Delikte für den Maßnahmenvollzug ausschlaggebend waren.