APA/APA (dpa)/Frank Rumpenhorst

Reisebeschränkungen für Weihnachten geplant

Für die Weihnachtsfeiertage soll die österreichische Bundesregierung Einreisebeschränkungen erlassen. So sollen Personen, die aus Staaten mit einer 14-Tages-Inzidenz von mehr als 100 (pro 100.000 Einwohner) nach Österreich einreisen, eine zehntägige Quarantäne antreten müssen.

Entsprechende Medienberichte wurden der Austria Presse Agentur aus Beamtenkreisen bestätigt. Betroffen wären alle Nachbarstaaten. Die Maßnahme soll vor Weihnachten in Kraft treten und mindestens bis zum 10. Jänner andauern. Aus der Quarantäne sollen sich Betroffene nach frühestens fünf Tagen freitesten können.

Einreisekontrollen an den Grenzen und auf Flughäfen

Wann die Maßnahme genau in Kraft tritt, ist noch unklar. Laut "Kronen Zeitung" soll es zu scharfen Einreisekontrollen an den Grenzen und auf Flughäfen kommen. Die Maßnahme zielt besonders auf Heimaturlauber, die von Österreich aus in die derzeitigen Risikogebiete auf dem Balkan oder in die Türkei reisen. Die lange Dauer der Maßnahme wird mit dem orthodoxen Weihnachtsfest am 7. Jänner begründet. Die Maßnahme soll zur Verhinderung einer dritten Infektions-Welle bzw. des Zusammenbruchs des Gesundheitssystems dienen.

Quarantänezeit für Urlaubsrückkehrer

Auch soll die Quarantänezeit für Urlaubsrückkehrer aus Covid-Gebieten am Arbeitsplatz nicht als Entschuldigungsgrund gelten, berichtete der "Kurier". Die Zeitung verwies in diesem Zusammenhang auf Daten des Innenministeriums, wonach die Türkei am 30. November mehr als 31.000 Neuinfektionen zu verzeichnen gehabt habe und Serbien mehr als 6.000; die 7-Tages-Inzidenz sei in Serbien zuletzt bei 711 gelegen.

ribbon Zusammenfassung
  • Für die Weihnachtsfeiertage soll die österreichische Bundesregierung Einreisebeschränkungen erlassen.
  • So sollen Personen, die aus Staaten mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 nach Österreich einreisen, eine zehntägige Quarantäne antreten müssen.
  • Auch soll die Quarantänezeit für Urlaubsrückkehrer aus Covid-Gebieten am Arbeitsplatz nicht als Entschuldigungsgrund gelten.