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Nationalratswahl: Wie wählen eigentlich Häftlinge?

Auch Insassen der heimischen Haftanstalten haben ein Wahlrecht – unter gewissen Bedingungen. Aber, wie wählt man hinter Gittern?

Wer derzeit seinen Lebensmittelpunkt hinter schwedischen Gardinen in einer österreichischen Haftanstalt verbringt, ist am Wahltag dennoch aufgerufen, sein demokratisches Recht wahrzunehmen.

Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Zum einen müssen die Insassen österreichische Staatsbürger sein und einen "ordentlichen Wohnsitz in einer österreichischen Gemeinde (…) haben und dort in der Wählerevidenz eingetragen sein", erklärt Cornelia Leitner, die Leiterin der Justizanstalt Feldkirch, gegenüber den "Vorarlberger Nachrichten". Das kann auch der "Wohnsitz" innerhalb der Justizanstalt sein.

Dafür werden innerhalb der Haftanstalt auch die wahlrelevanten Informationen zugänglich gemacht. “Unsere Bediensteten leisten bei Bedarf Hilfestellung und erteilen weitere Informationen”, erklärt Leitner weiter.

Gewählt wird schlussendlich per Briefwahl.

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Allerdings wird bei einigen Straftaten dem Gericht die Möglichkeit gegeben, das Wahlrecht zu entziehen. Geregelt ist dies in Paragraf 22 der Nationalratswahlordnung. Wer beispielsweise gegen das Verbotsgesetz verstieß oder Teil einer kriminellen Organisation (u.a. §278a) war und zu einer Strafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, fällt darunter.

Ebenfalls, wer "wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird".

 

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  • Auch Insassen der heimischen Haftanstalten haben ein Wahlrecht – unter gewissen Bedingungen.
  • Aber, wie wählt man hinter Gittern?