Keine strafrechtlichen Konsequenzen in Causa Ischgl
Der Antrag sei einerseits teilweise aus formellen Gründen unzulässig und andererseits unbegründet, hieß es. Das heißt konkret, dass die Fortführungswerber zum einen teilweise nicht berechtigt seien, einen solchen Antrag zu stellen. Zum Anderen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Innsbruck, das Verfahren einzustellen, "nicht zu beanstanden", verlautete es in der Aussendung. Die Entscheidung beinhaltet laut dem Landesgericht über 400 Seiten, 31 Bände des Ermittlungsakts waren zu prüfen.
Die Verantwortlichen wiesen darauf hin, dass es sich bei der Prüfung durch den Senat nur um eine Missbrauchskontrolle handle. Eine eigene Beweiswürdigung der Ermittlungsergebnisse, wie sie die Staatsanwaltschaft anstelle, sei bei dieser Prüfung nicht vorgesehen. Es gebe auch keine gesetzliche Grundlage, dass der Senat Ermittlungen gegen andere Personen als jene, gegen die die Staatsanwaltschaft ursprünglich ermittelt hatte, anordnen könnte.
Einst hatten sich in der Causa fünf Personen strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt gesehen. Dem Vernehmen nach handelte es sich dabei um Landesamtsdirektor Herbert Forster, den früheren Landecker Bezirkshauptmann Markus Maaß, den Ischgler Bürgermeister Werner Kurz sowie zwei Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft. Letztlich wurde aber keine Anklagen erhoben. Es gebe keine Beweise dafür, "dass jemand schuldhaft etwas getan oder unterlassen hätte, das zu einer Erhöhung der Ansteckungsgefahr geführt hätte", hatte es damals in der Begründung unter anderem geheißen. Daraufhin kündigte der Verbraucherschutzverein (VSV) an, einen Fortführungsantrag zu stellen.
Von der Entscheidung zu trennen und nicht betroffen sind die anhängigen zivilrechtlichen Verfahren. Zuletzt brachte der VSV beim Landesgericht Innsbruck eine Sammelklage für 121 Covid-Infizierte gegen die Republik Österreich und das Land Tirol mit einem Streitwert von fast 3,4 Millionen Euro ein.
Der Verbraucherschutzverein hatte im September 2020 erste Amtshaftungsklagen gegen die Republik eingebracht, das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien wies diese aber mit der Begründung ab, dass der Republik für die betreffenden Zeiträume "weder ein schuldhaftes noch ein rechtswidriges Verhalten anzulasten" sei. Im Juli des Vorjahres hob das Wiener Oberlandesgericht (OLG) dieses Urteil auf, weil es mit Feststellungsmängeln behaftet sei. Die Rechtssache wurde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung ans Landesgericht für Zivilrechtssachen zurückverwiesen.
Die Finanzprokuratur hat inzwischen Rekurs gegen die Entscheidung des OLG erhoben. Sie ist laut VSV der Meinung, dass allfällige Fehler bei der Kommunikation an die Medien nicht dem Bund zurechenbar seien, sondern nur das Land Tirol dafür verantwortlich wäre.
Zusammenfassung
- Der Antrag sei einerseits teilweise aus formellen Gründen unzulässig und andererseits unbegründet, hieß es.