Herkunft bei Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare egal
In Österreich bestehen seit 2016 bezüglich Adoptionen grundsätzlich keine Unterschiede mehr zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren. Eine Ehe oder Eingetragene Partnerschaft ist nicht Voraussetzung dafür. Gleichgeschlechtliche Adoptiveltern mussten allerdings, anders als verschiedengeschlechtliche, die Staatsbürgerschaft eines Landes haben, das dies auch erlaubt.
Die Antragsteller sind eingetragene Partner und haben mit der Wiener Kinder- und Jugendhilfe im September 2021 einen Adoptionsvertrag abgeschlossen. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies den Antrag auf Bewilligung der Adoption allerdings mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen der Annahme des Kindes nach tschechischem bzw. slowakischem Recht zu beurteilen seien und nach tschechischem Recht eine Adoption durch in eingetragener Partnerschaft lebende Paare nicht möglich sei.
Der VfGH sieht das jedoch anders. In seiner Entscheidung hält er fest: "Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."
Rechtsanwalt Helmut Graupner sieht in der Entscheidung einen weiteren Erfolg. "Adoption jetzt wirklich für alle", schrieb er auf dem Kurznachrichtendienst Twitter.
Zusammenfassung
- Gleichgeschlechtliche eingetragene Partner oder Partnerinnen mit ausländischer Staatsbürgerschaft dürfen in Österreich ein Kind adoptieren, auch wenn das die Gesetzeslage ihrer Heimatstaaten nicht erlaubt.
- In Österreich bestehen seit 2016 bezüglich Adoptionen grundsätzlich keine Unterschiede mehr zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren.
- Rechtsanwalt Helmut Graupner sieht in der Entscheidung einen weiteren Erfolg.