Corona-Gesetz: Fünf Gründe das Haus zu verlassen
Wie viele Gründe gibt es, die eigenen vier Wände zu verlassen? Laut dem neuesten Entwurf des Covid-19-Maßnahmengesetz, das PULS 24 vorliegt, sind es fünf. Eine ähnliche Regelung hatte die Regierung schon im ersten "Lockdown" erlassen, sie war aber rechtswidrig. In Abstimmung mit dem Hauptausschuss des Nationalrats könnte Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) dann verfügen, "dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist". Diese sind:
- "Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
- berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (...)"
Dies allerdings nur, wenn die Einhaltung der geltenden Auflagen (Abstandsregel, Maskenpflicht) sichergestellt ist.
Betretungsverbote
Ebenfalls enthält der Entwurf nun eigene Regeln für Betretungsverbote (inklusive das "Verweilen") in Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln sowie an sonstigen öffentlichen Orten. Explizit ausgenommen ist nur der private Wohnbereich. Für private Wohnungen und Häuser (inklusive Gärten, Keller, Garagen, etc.) kann die Regierung also auch künftig keine Einschränkungen erlassen. Sehr wohl sollen aber Einschränkungen in privaten Räumlichkeiten möglich sein, die nicht für Wohnzwecke angemietet wurden. Dazu zählen auch Vereinslokale und Sportstätten, wie es in den Erläuterungen heißt.
Strafen bis zu 30.000 Euro
Umfangreiche Rechte erhalten Bezirkshauptmannschaften und Magistrate: sie dürfen die Einhaltung der Auflagen vor Ort kontrollieren und müssen dazu Zugang zu den Räumlichkeiten und den entsprechenden Unterlagen erhalten. Bei Verstößen drohen Strafen bis zu 1.450 Euro bzw. 30.000 Euro für Unternehmer, die gegen Auflagen verstoßen. Von Kontrollen explizit ausgenommen ist der private Wohnbereich.
Einsicht in "alle Unterlagen"
Für Kritik sorgt in diesem Passus besonders, dass die Behörden "in alle Unterlagen Einsicht" nehmen können.
Corona-Ampel
Ebenfalls gesetzlich verankert wird das "Ampelsystem" und die Corona-Kommission. Letztere ist - außer bei Gefahr in Verzug - vor Erlass einer Verordnung anzuhören. Welche Kriterien bei der Bewertung der epidemiologischen Situation herangezogen werden sollen, steht ebenfalls im Gesetz: neu auftretende Fälle, die Clusteranalyse (also die Frage, in wie vielen Fällen die Infektionsquelle geklärt wurde), die Auslastung der Krankenhäuser, der Anteil der positiven an allen Tests sowie regionale Besonderheiten wie Tourismus- und Pendlerströme.
Gestrichen: Daten-Aufbewahrung
Im neuen Entwurf gestrichen wurde einen in der Begutachtung besonders umstrittenen Punkt. Ursprünglich sollten "Betriebe, Veranstalter und Vereine" verpflichtet werden, personenbezogene Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern 28 Tage aufzubewahren. Dies findet sich im neuen Entwurf nicht mehr.
In Kraft treten sollen die neuen Regeln mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag. Befristet sind sie bis Ende 2021.
Kritik
Kritik kommt von der Opposition. Für Herbert Kickl (FPÖ) ist der Entwurf "gesundheitspolitisches 'Kriegsrecht' und fortgesetzter Raubbau an den Grund- und Freiheitsrechten". SPÖ und NEOS zeigte sich im Vorfeld verärgert darüber, dass sie die umfassenden Gesetzesänderungen erst gestern Abend kurz vor Mitternacht bekommen haben und somit kaum Zeit hatten, sich damit ausführlich zu befassen. Sie bemängelten zudem, dass sie keine Textgegenüberstellung zum alten Entwurf bekommen haben, sondern nur eine zur aktuellen Rechtslage. Damit sei es viel mühsamer, die kritisierten Passagen in der ursprünglichen Fassung mit den nun vorgenommenen Änderungen zu vergleichen, sagte Gerald Loacker von den NEOS.
Analyse: Anschober präsentiert neuen Gesetzesentwurf
Zusammenfassung
- Laut dem neuesten Entwurf des Covid-19-Maßnahmengesetz, das PULS 24 vorliegt, sind es fünf.
- Explizit ausgenommen ist nur der private Wohnbereich.
- Bei Verstößen drohen Strafen bis zu 1.450 Euro bzw. 30.000 Euro für Unternehmer, die gegen Auflagen verstoßen.
- Im neuen Entwurf gestrichen wurde einen in der Begutachtung besonders umstrittenen Punkt.
- In Kraft treten sollen die neuen Regeln mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag.