Chorherr-Prozess auf Schiene

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat den Einspruch eines Verbandes gegen die Anklage im Verfahren zur Causa Chorherr abgewiesen.

Damit kann die Hauptverhandlung vor einem Schöffensenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien beginnen. Ein Termin dafür steht noch nicht fest, so das OLG in einer Aussendung - ohne konkret die Namen der Angeklagten zu nennen. In der Causa geht es um Spenden an einen Verein rund um den grünen Ex-Gemeinderat Christoph Chorherr.

Vorwürfe: Bestechlichkeit und Amtsmissbrauch 

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wirft den Spendern aus Immo- und Baubranche Bestechung und Chorherr Bestechlichkeit bzw. Amtsmissbrauch vor. Die Angeklagten bestreiten das, es gilt die Unschuldsvermutung.

Zusammengefasst wird Chorherr vorgeworfen, er habe für die Einflussnahme auf das Zustandekommen von diversen Immobilienprojekten in Wien und das Herbeiführen der jeweiligen Beschlussfassung über diese Projekte im Gemeinderat Spenden an den Verein "S2Arch" gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen. Die weiteren Angeklagten, darunter der Immobilien-Investor Rene Benko sowie die Unternehmer Erwin Soravia und Michael Tojner, sollen diese Vereinsspenden geleistet haben.

Außerdem wurde gegen 21 Verbände ein Antrag auf Verhängung einer Geldbuße nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz eingebracht - darunter eine Projektgesellschaft der Erste Group, die 2018 gekauft wurde und der ein Gebäude in Wien-Donaustadt gehört. Sie brachte gegen die Anklage vor, dass die ihr von der WKStA zugerechneten Geldflüsse noch vor ihrer Gründung geflossen sind, und zwar durch den späteren Gründer der Gesellschaft. Dieser Einspruch wurde nun abgewiesen, alle anderen Angeklagten bzw. Verbände hatten die Anklage nicht beeinsprucht.

ribbon Zusammenfassung
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat den Einspruch eines Verbandes gegen die Anklage im Verfahren zur Causa Chorherr abgewiesen.
  • Sie brachte gegen die Anklage vor, dass die ihr von der WKStA zugerechneten Geldflüsse noch vor ihrer Gründung geflossen sind, und zwar durch den späteren Gründer der Gesellschaft.
  • Dieser Einspruch wurde nun abgewiesen, alle anderen Angeklagten bzw. Verbände hatten die Anklage nicht beeinsprucht.