Ausgangsbeschränkungen enden: Diese Regeln gelten ab heute
Gesundheitsminister Rudolf Anschober hat am Donnerstag seine Verordnungen zum weiteren Umgang mit der Corona-Krise im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können die bereits angekündigten Lockerungen schrittweise ab Freitag in Kraft treten. Die "Ausgangsbeschränkungen" enden, die 1-Meter-Abstandsregel gilt aber weiterhin. Neu ist eine Maskenpflicht in allen öffentlichen geschlossenen Räumen.
Mit der am späten Abend veröffentlichten "COVID-19-Lockerungsverordnung" - so der offizielle Titel - werden jene auslaufenden Verordnungen ersetzt, die den "Shutdown" seit 16. März in Österreich wesentlich bestimmt haben. Die sogenannten "Ausgangsbeschränkungen", die das (mit umfangreichen Ausnahmen versehene) Verbot des "Betretens öffentlicher Orte" zum Inhalt hatten, enden. Auch die Verordnung, laut derer das Betreten von Geschäften verboten bzw. nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt war, läuft aus.
Betretung öffentlicher Orte & Veranstaltungen bis 10 Personen wieder erlaubt
Mit den Neuregelungen ist nun zwar das "Betreten öffentlicher Orte" nicht nur in den bisher geltenden Ausnahmefällen, sondern grundsätzlich erlaubt. Allerdings bleibt es bei einer zentralen Einschränkung: Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss weiterhin einen Mindestabstand von einem Meter zu allen Personen einhalten, die nicht im selben Haushalt leben. Dies war zwar de facto schon bisher so, fiel allerdings unter eine der Ausnahmeregelungen vom grundsätzlichen Verbot. Neu ist die Bestimmung, dass "beim Betreten öffentlicher Orte im geschlossenen Raum" zusätzlich ein Nasen-Mund-Schutz zu tragen ist.
Erlaubt werden nun auch öffentliche Veranstaltungen mit maximal zehn Teilnehmern, andere sind untersagt. Das gilt für kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen (also Kinos), Ausstellungen und Kongresse. Bei Begräbnissen sind 30 Teilnehmer erlaubt. Und: Dieses Verbot betrifft explizit nicht Veranstaltungen im privaten Bereich. Auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind gestattet.
Bestehen bleibt die Maskenpflicht beim Einkaufen und in Öffentlichen Verkehrsmitteln. Klargestellt wird, dass der 1-Meter-Mindestabstand in Massenbeförderungsmitteln nicht eingehalten werden muss, sofern dies - wegen der großen Zahl der Fahrgäste oder beim Ein- und Aussteigen - nicht möglich ist. In Geschäften müssen auch die Angestellten Masken tragen - außer, es gibt eine andere Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung.
Lockerungen im Handel
Eine bedeutende Lockerung betrifft wie bereits angekündigt den Handel abseits von Supermärkten und Drogerien, die ja von Anfang an offen halten durften. Während kleinere Geschäfte bereits seit 14. April wieder betrieben werden konnten, dürfen ab 2. Mai auch jene mit mehr als 400 Quadratmetern aufsperren. Auch dürfen - bei Maskenpflicht - mehr Menschen als bisher die Geschäfte betreten: Statt wie bisher 20 Quadratmeter müssen nur mehr zehn pro Kunde zur Verfügung stehen. Dies gilt ausdrücklich auch für Einrichtungen zur Religionsausübung und für Märkte im Freien.
Für Dienstleistungsbetriebe gilt grundsätzlich, dass der Ein-Meter-Mindestabstand zwischen Kunden und Dienstleister eingehalten werden muss und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Ist dies nicht möglich, so muss "durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko miniert werden".
Die angekündigten weiteren Lockerungen etwa in der Gastronomie oder dem Tourismus sind in der "Lockerungsverordnung" noch nicht abgebildet. Auch das geplante Aufsperren von kulturellen Einrichtungen wie Museen oder Freizeiteinrichtungen wie Bädern ist nicht umfasst, das Betreten all dieser Einrichtungen ist untersagt. Aufsperren dürfen u.a. Fahrschulen.
Was bleibt verboten
Gültig ist die neue Verordnung bis zum 30. Juni. Verboten ist neben der Betretung von Museen und Ausstellungen auch ein Besuch von Bibliotheken, Seil- und Zahnradbahnen müssen ebenfalls weiter geschossen halten. Explizit geschlossen bleiben Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks. Auch Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos müssen weiter auf die Öffnung warten, ebenso Tierparks und Zoos.
Eine Neuregelung gilt für Fahrgemeinschaften von nicht im gleichen Haushalt lebenden Personen: Statt wie bisher mit Maske und einem Meter Abstand gilt nun zwar weiterhin Maskenpflicht, aber statt der Abstandsregel dürfen nun generell maximal zwei Personen in einer Reihe sitzen. Diese Regel betrifft auch Taxifahrten.
Einreisebestimmungen werden verlängert
Die Einreisebestimmungen nach Österreich aus den Nachbarländern werden unterdessen verlängert - und zwar bis Ende Mai. Das geht aus einer von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) am Donnerstagabend veröffentlichten Verordnung hervor. Erleichterungen bei der Einreise gibt es für Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft sowie für Pflege- und Gesundheitspersonal.
Grundsätzlich gilt damit weiterhin, dass Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen wollen, einen Corona-Test (CPR-Test) vorweisen müssen, der nicht älter als vier Tage ist. Österreichische Staatsbürger und jene, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, müssen sich nach ihrer Einreise zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichten. Alternativ können sie wie schon bisher einen Corona-Test durchführen, um diese Quarantäne zu beenden. Die Durchreise ist weiter erlaubt, "sofern die Ausreise sichergestellt ist".
Auf die derzeit in Österreich fehlenden 24-Stunden-Betreuer im Pflegebereich und die Erntehelfer zielt eine Erleichterung für Saisonarbeitskräfte ab: Diesen ist die Einreise per Zug oder Bus erlaubt, sofern die Verkehrsmittel ohne Haltestellen vom Ausgangsbahnhof um Endbahnhof durchfahren. Auch diese Personen sind zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichtet. Sie können diese aber ebenfalls durch einen negativen Corona-Test frühzeitig beenden.
Diese Saisonarbeitskräfte werden auch von den bisher geltenden Landeverboten für Luftfahrzeuge, die derzeit für bestimmte Länder gelten, ausgenommen. Diese Landeverbote werden gleichzeitig für die meisten verlängert - und zwar bis zum 22. Mai. Betroffen sind davon China, der Iran, Italien, die Schweiz, Frankreich, Spanien, das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Russland und die Ukraine. Flugzeuge aus Korea dürfen ab 1. Mai wieder landen.
Der Personen-Zugsverkehr zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein bleibt bis mindestens 22. Mai eingestellt.
Zusammenfassung
- Auch die Verordnung, laut derer das Betreten von Geschäften verboten bzw. nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt war, läuft aus.
- Mit den Neuregelungen ist nun zwar das "Betreten öffentlicher Orte" nicht nur in den bisher geltenden Ausnahmefällen, sondern grundsätzlich erlaubt.
- Bei Begräbnissen sind 30 Teilnehmer erlaubt.
- Bestehen bleibt die Maskenpflicht beim Einkaufen und in Öffentlichen Verkehrsmitteln.