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VfGH hebt Teile des Verbots von Sterbehilfe auf

Der Verfassungsgerichtshof hat das Verbot zur Mitwirkung am Suizid gekippt. Das Verbot von Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) bleibt aber in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Strafbarkeit von Beihilfe zum Selbstmord aufgehoben und damit eine schwerwiegende Entscheidung getroffen. Der Straftatbestand der "Hilfeleistung zum Selbstmord" verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung. Es sei verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten, befand der VfGH. Tötung auf Verlangen bleibt weiterhin strafbar. Die Tür zur Sterbehilfe ist damit nun auch in Österreich einen Spalt offen.

Jurist Ralph Janik analysiert die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

Ob es in Zukunft möglich sein wird, einen Sterbewilligen zu einem Sterbehilfeverein in die Schweiz zu fahren oder ihm Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen - ist noch offen. Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert, entsprechende Regelungen und Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch zu schaffen. Dafür hat die Politik ein Jahr Zeit, denn die Aufhebung der Beihilfe zum Selbstmord tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Edstadler: "Das Leben ist das höchste Gut"

ÖVP-Verfassungsministerin Karoline Edtstadler zeigte sich in einer ersten Reaktion überrascht bis ablehnend. "Mit dem Erkenntnis zur Sterbehilfe weicht der VfGH von seiner eigenen Rechtsprechung ab, wonach ein Verbot der aktiven Sterbehilfe im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Insbesondere der Schutz der Älteren und der Schutz des Rechtes auf Leben sind zentrale Grundwerte unserer Politik. Diese Werte spiegeln sich auch in unseren Handlungen wieder und waren zentral in der bisherigen Bewältigung der Corona-Pandemie in Österreich. Das Leben ist das höchste Gut und genießt aus gutem Grund verfassungsrechtlich höchsten Schutz. Wir werden auch weiterhin dafür sorgen, dass niemand den Wert seines Lebens infrage stellen muss. Daher müssen wir nun prüfen, welche gesetzlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind."

Auch Grünen-Klubobfrau Sigrid Maurer reagierte sehr zurückhaltend. "Die Folgen der Entscheidung des VfGH zum Thema Beihilfe zum Suizid bedürfen einer umfassenden Prüfung. Im Wissen darum, dass das Thema Sterbehilfe gerade auch angesichts Österreichs Geschichte besonders sensibel ist, braucht es aus grüner Sicht eine breite Einbindung von Expertinnen und Experten und der Zivilgesellschaft. Wesentlich wird jedenfalls der weitere Ausbau der Angebote im Bereich der Palliativversorgung und Hospizbetreuung sein", so Maurer.

Betroffene fordern Recht auf Selbstbestimmung

Der Verfassungsgerichtshof fällte seine Entscheidung auf Antrag mehrerer Betroffener, darunter zwei Schwerkranke, und begründete diese mit dem Recht auf Selbstbestimmung. "Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben", sagte VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter bei der Erläuterung der Entscheidung am Freitag. "Beruht die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so ist dies vom Gesetzgeber zu respektieren", befand der VfGH.

Es mache keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen der Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob ein Suizident mit Hilfe eines Dritten in Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will. Entscheidend sei vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird.

Der Verfassungsgerichtshof übersehe aber nicht, dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird. Dementsprechend habe der Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauch Maßnahmen vorzusehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst, so die Höchstrichter

VfGH hebt Kopftuchverbot auf

Zuvor hat der VfGH das Kopftuchverbot in Schulen der türkis-blauen Regierung von 2019 als verfassungswidrig erklärt.

Mehr dazu

ribbon Zusammenfassung
  • Der Verfassungsgerichtshof hat das Verbot zur Mitwirkung am Suizid gekippt.
  • Laut § 77 und § 78 des Strafgesetzbuches ist aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen, wenn etwa ein Arzt auf expliziten Wunsch des Patienten ein tödliches Medikament verabreicht) sowie Mitwirkung am Suizid verboten.
  • Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen zum Teil gekippt. Wer jemandem beim Suizid assistiert, macht sie zukünftig nicht mehr strafbar.
  • Die Verleitung zum Suizid bleibt als verfassungskonform weiterhin in Kraft. Auch § 77, die Tötung auf Verlangen bleibt in Kraft.