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Verfassungsgerichtshof kippt Kopftuchverbot

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das seit Herbst 2019 bestehende Kopftuchverbot an Österreichs Volksschulen als verfassungswidrig aufgehoben.

Das umstrittene Gesetz zum Kopftuchverbot war während der ÖVP-FPÖ-Regierung beschlossen worden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung nun gekippt. Die Begründung: Das Verbot greife den Islam ohne nähere Begründung heraus, was dem Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates widerspreche.

Christoph Grabenwarter, Präsident des Verfassungsgerichtshofs, sagte: "Durch die Regelung (...) wird islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt." Das schriftliche Erkenntnis liegt noch nicht vor und wird nachgeliefert. Der Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit begründe das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates.

Gesetz war als Verbot des muslimischen Kopftuchs begründet

Das Kopftuchverbot ist zwar vorderhand religionsneutral formuliert. Es untersagt Schülerinnen und Schülern bis zum Ende jenes Schuljahres, in dem sie zehn Jahre alt werden, "das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist". Allerdings wurde das Gesetz von ÖVP und FPÖ explizit als Verbot des muslimischen Kopftuchs begründet.

Darauf verwies auch Grabenwarter in der Urteilsbegründung. Er betonte, dass der Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich auf das islamische Kopftuch abziele. Aus den Gesetzesmaterialien komme diese Absicht des Gesetzgebers aber zum Ausdruck. Daher habe auch der Verfassungsgerichtshof das Gesetz, das mehrere Interpretationsvarianten zulasse, so interpretiert.

Schule gründet auf "Offenheit und Toleranz"

Damit verstößt das Kopftuchverbot gegen das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, wie Grabenwarter erläuterte. Dieses Gebot müsse durch eine am Gleichheitsgrundsatz orientierte Behandlung verschiedener Religionen in der Schule beachtet werden. "Die Schule gründet demzufolge unter anderem auf den Grundwerten der Offenheit und Toleranz." Eingriffe müssen demnach sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ausfallen.

Mit dem Kopftuchverbot werde "islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt", kritisierte Grabenwarter: "Das punktuell eine einzige religiös oder weltanschaulich begründete Bekleidungsvorschrift herausgreifende Verbot des islamischen Kopftuches stigmatisiert gezielt eine bestimmte Gruppe von Menschen."

Außerdem warnen die Verfassungsrichter, dass sich eine "selektive Verbotsregelung" nachteilig auf die Inklusion betroffener Schülerinnen auswirken könne: "Es birgt das Risiko, muslimischen Mädchen den Zugang zur Bildung zu erschweren beziehungsweise sie gesellschaftlich auszugrenzen."

Das Argument der Regierung, wonach Schülerinnen vor sozialem Druck (das Kopftuch zu tragen, Anm.) geschützt werden müssten, reicht aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs für ein Verbot nicht aus. Dass es an Schulen zu weltanschaulich oder religiös geprägten Konflikten kommen kann, rechtfertige kein selektives Kopftuchverbot. Denn: "Dieses Verbot trifft gerade die Schülerinnen, die den Schulfrieden nicht stören."

Es obliege dem Gesetzgeber, unter Wahrung des Neutralitätsgebotes und des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages Instrumente zur Konfliktlösung zu finden und die nötigen Ressourcen bereitzustellen, um religiös begründetes Mobbing zu beenden, erklärte Grabenwarter.

Das schriftliche Erkenntnis der Höchstrichter soll in den kommenden Tagen folgen.

Verbot von Sterbehilfe teilweise aufgehoben

Kurz darauf gab der VfGH auch bekannt, dass das Verbot der Sterbehilfe teilweise nicht verfassungskonform sei und deshalb aufgehoben wird. Der Straftatbestand der "Hilfeleistung zum Selbstmord" (§ 78 StGB, zweiter Tatbestand, des Strafgesetzbuches) verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung. Es sei verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten, befand der Verfassungsgerichtshof und berief sich auf das Recht auf Selbstbestimmung.

Das Verbot von Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), wenn etwa ein Arzt auf expliziten Wunsch des Patienten ein tödliches Medikament verabreicht, bleibt dagegen weiterhin strafbar.

Mehr dazu

ribbon Zusammenfassung
  • Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das seit Herbst 2019 bestehende Kopftuchverbot an Österreichs Volksschulen als verfassungswidrig aufgehoben.
  • Das umstrittene Gesetz zum Kopftuchverbot war während der ÖVP-FPÖ-Regierung beschlossen worden.
  • "Die Schule gründet demzufolge unter anderem auf den Grundwerten der Offenheit und Toleranz."
  • Aus den Gesetzesmaterialien komme die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, nur auf das islamische Kopftuch abzuzielen. Das verstoße gegen den Gleichehitsgrundsatz.