Beschwerden gegen oö. Fischotter-Verordnung gescheitert
Das Land war mit der Verordnung aus dem Jahr 2022 dem Wunsch der Fischereiwirtschaft gefolgt, die beklagte, dass der Fischotter den Fischbestand dezimiere. Laut der Regelung darf der eigentlich ganzjährig geschonte Fischotter "unter streng überwachten Bedingungen" gefangen oder abgeschossen werden. Eine wissenschaftliche Begleitung und ein jährliches Monitoring wurden in der Verordnung festgelegt. Zwei anerkannte Umweltorganisationen zogen gegen die Regelung vor das LVwG.
Das erklärte Ziel der Fischotter-Verordnung sei es, Schäden an Schutzgütern im Sinne der FFH-Richtlinie abzuwenden, also auch an Fischen, Krebsen, Muscheln und Amphibien, folgte das LVwG der Argumentation des Landes. Ausgehend von den vorliegenden wissenschaftlichen Studien und dem Bestandsmonitoring werde der günstige Erhaltungszustand des Fischotters nicht beeinträchtigt. Es sei also nicht erkennbar, weshalb eine vorschriftsmäßige Anwendung der Fischotter-Verordnung mit der EU-Verordnung unvereinbar sein solle.
Die von den Umweltorganisationen ebenfalls begehrten "einstweiligen Anordnungen" oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder eines vorläufigen Rechtsschutzes seien mangels gesetzlicher Grundlagen als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das LVwG sah auch keinen Anlass, die Causa selbst an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) heranzutragen. Den Umweltorganisationen steht als Rechtsmittel allerdings eine Beschwerde beim VfGH oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Zusammenfassung
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Beschwerden von Umweltorganisationen gegen die Fischotter-Verordnung abgewiesen, da keine Unvereinbarkeit mit der EU-FFH-Richtlinie festgestellt wurde.
- Die 2022 erlassene Verordnung erlaubt unter strengen Bedingungen das Fangen oder Abschießen von Fischottern, um den Fischbestand zu schützen, was das Gericht als mit den wissenschaftlichen Studien konform ansieht.
- Den Umweltorganisationen bleibt die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof Beschwerde einzulegen, nachdem einstweilige Anordnungen abgelehnt wurden.