Bergführer nach Tod von Tourteilnehmer freigesprochen

Ein 52-jähriger sogenannter Hochtourenführer des deutschen Alpenvereins ist am Freitag am Landesgericht Innsbruck nach dem tödlichen Absturz eines 50-jährigen Tourteilnehmers vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen freigesprochen worden. Er habe nicht gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen, führte Richter Norbert Hofer als Begründung an.

Ein 52-jähriger sogenannter Hochtourenführer des deutschen Alpenvereins ist am Freitag am Landesgericht Innsbruck nach dem tödlichen Absturz eines 50-jährigen Tourteilnehmers vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen freigesprochen worden. Er habe nicht gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen, führte Richter Norbert Hofer als Begründung an.

Der 52-jährige Deutsche hatte 1996 beim deutschen Alpenverein die Ausbildung zum Hochtourenführer gemacht. Er war seither immer wieder als ehrenamtlicher Führer tätig, war jedoch kein staatlich geprüfter Bergführer. Bei einer Tour auf die Mutterberger Seespitze im Tiroler Bezirk Imst am 21. September des vergangenen Jahres, die der Angeklagte geleitet hatte, war ein 50-jähriger Deutscher beim Abstieg etwa 30 Meter unterhalb des Gipfel rund 200 Meter über eine schneebedeckte und felsdurchsetzte Steilrinne abgestürzt und hatte sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, seine Sorgfaltspflicht als Führer nicht wahrgenommen zu haben. Der Deutsche beteuerte jedoch, die Tour sorgfältig geplant und auch die Teilnehmer nach deren Kenntnissen und Vorerfahrungen am Berg befragt zu haben. Als Abstieg vom Gipfel habe er zudem den Süd-Ost-Grat gewählt, weil das "die leichteste Möglichkeit" war, meinte der 52-Jährige.

Er selbst war beim Abstieg als erstes über die spätere Unglücksstelle geklettert. "Ich persönlich schätzte die Unfallstelle nicht als besonders schwierig ein", sagte der Angeklagte. Auch zwei weitere Teilnehmer der Tour, die als Zeugen geladen waren, bestätigten diese Einschätzung. Einen an der Stelle eingebohrten Sicherungsanker habe er nicht gesehen. Hätte er ihn aber bemerkt, hätte es für ihn nichts geändert. "Es war für mich überhaupt kein Thema, an dieser Stelle zu sichern", meinte der Deutsche. Hätte aber einer der Teilnehmer eine Sicherung gewollt, wäre es kein Problem für ihn gewesen, dies durchzuführen.

"Der Tod des Tourteilnehmers wäre natürlich vermeidbar gewesen. Die Frage ist aber, ob Sie seinen Tod zu verantworten haben", meinte der Richter in Richtung des Angeklagten. Obwohl er eine Ausbildung zum Hochtourenführer gemacht habe, schulde er nicht absolute Sicherheit, sondern nur sorgfältig vorzugehen, so Hofer weiter. Ein gewisses Restrisiko sei im Bergsport einfach nicht vermeidbar. "Sie haben nicht gegen Ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Das Opfer hatte Pech, dass ihm ein Griff ausgebrochen ist", begründete der Richter den Freispruch.

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  • Er habe nicht gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen, führte Richter Norbert Hofer als Begründung an.