Zwei Anfechtungen der EU-Wahl zurückgewiesen
Da die Wählergruppe "SONNE" lediglich sechs Unterstützungserklärungen vorlegte, schien sie nach einer - zu Recht getroffenen - Entscheidung der Bundeswahlbehörde nicht auf dem Stimmzettel auf. Die Bestimmung, wonach ein Wahlvorschlag von wenigstens drei Nationalratsabgeordneten oder einem Abgeordneten zum Europaparlament oder von 2.600 Wahlberechtigten unterstützt werden muss, um veröffentlicht (und damit zur Wahl zugelassen, Anm.) zu werden, sei - wie der VfGH mehrmals festgestellt hat - verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Anfechtung von "BESTEEU" wiederum erfüllte die notwendigen Anforderungen nicht: Weder war in ihr dargelegt, aus welchen konkreten Gründen das Wahlverfahren rechtswidrig gewesen sei, noch enthielt sie einen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens, so der VfGH.
Zusammenfassung
- Die Anfechtung von 'BESTEEU' erfüllte nicht die notwendigen Anforderungen, da sie weder konkrete Gründe für die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens noch einen Antrag auf Nichtigerklärung enthielt.