Impfpflicht vor dem VfGH: Kritik wegen Ausnahmen
Mit vier davon befasste sich nun das Höchstgericht. Die Verhandlung wurde am Nachmittag beendet, das Erkenntnis ergeht schriftlich oder mündlich und wird frühestens nächste Woche erwartet. In der aktuellen März-Session befasst sich der VfGH insgesamt mit einem guten Dutzend verschiedener Anträge zum Thema Corona, die sich mit Ausgangsregelung für Ungeimpfte und der 2G-Regelung befassen.
Die für die öffentliche Verhandlung gewählten vier Anträge wurden deshalb ausgesucht, weil sie die grundlegenden Rechtsfragen abdecken, hieß es im Vorfeld aus dem VfGH. Die übrigen Anträge werden ebenfalls verhandelt, allerdings nicht öffentlich.
Verstoß gegen Legalitätsprinzip?
Nicht unter den vier Fällen ist jener Antrag, zu dem im Jänner der vom VfGH im Rahmen des Vorverfahrens an das Gesundheitsministerium verschickte Fragenkatalog öffentlich geworden ist. Inhaltlich geht es am Dienstag aber um ähnlich gelagerte Fragestellungen. Konkret werden am Dienstag Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verhandelt. Dabei geht es um bereits abgelaufene Bestimmungen: Die beiden Verordnungen waren von 15. November bis 21 November 2021 bzw. vom 12. Dezember 2021 bis 30. Jänner 2022 in Kraft.
Eine ungeimpfte und nicht infizierte Antragstellerin wandte sich etwa gegen mehrere Betretungs- und Einlassbeschränkungen. Sie äußerte verfassungsrechtliche Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen das Legalitätsprinzip verstoßen - und es das Covid-19-Maßnahmengesetz nicht hergebe, dass man daraus Ausgangsregeln erlässt, die zwischen Geimpften bzw. Genesenen und nicht Geimpften differenzieren. Auch sah die Antragstellerin den Gleichheitsgrundsatz verletzt - etwa das Sachlichkeitsgebot: Die Maßnahmen (2G) zur Eindämmung des Infektionsgeschehens seien ungeeignet, meinte sie. Auch bestehe kein spürbarer Unterschied bei der Weitergabe des Virus zwischen ungetesteten Personen mit 2G-Nachweis und getesten Personen ohne 2G-Nachweis.
Achtung des Privat- und Familienlebens
Verletzt sah die Antragstellerin auch die in der Menschenrechtskonvention verankerte Achtung des Privat- und Familienlebens: Die 2G-Regel sei nicht das zur Erreichung der Ziele gelindeste Mittel. Von PCR-getesteten Personen würde keine größere Gefahr ausgehen als von Geimpften bzw. Genesenen, so ihre Begründung. PCR-Getesteten hätte daher die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht verwehrt werden dürfen. Aus ähnlichen Gründen verletzt sah die Antragstellerin das im Staatsgrundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegte Recht auf Freizügigkeit.
Seitens des Gesundheitsministeriums wurde entgegnet, dass das Covid-19-Maßnahmengesetz sehr wohl dazu ermächtigt, für geimpfte, getestete und genesene Personen weitergehende Ausnahmen von den verordneten Beschränkungen anzuordnen. Nämlich dann, wenn laut wissenschaftlichem Stand davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung des Virus bei diesen deutlich reduziert ist. Auch die Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nach Ansicht des Ministeriums nicht vor.
In Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens räumte das Ministerium zwar einen Eingriff ein. Die angefochtenen Bestimmungen würden aber sehr wohl "sachadäquate Differenzierungen" vornehmen, etwa für die Kernfamilie oder bei der Kontaktpflege zu wichtigen Bezugspersonen. Die Eingriffe in das Privat- und Familienleben diene der Gesundheit und dem Schutz der Rechte anderer. Auch seien sowohl die Ausgangsregelungen als auch die Betretungsverbote zur Zielerreichung geeignet. Und die Maßnahmen seien nicht überschießend gewesen, hielt das Ministerium in seiner schriftlich vorgebrachten Stellungnahme fest.
"Allgemeinen Impfdruck" erhöhen
In weiteren Anträgen wurde u.a. vorgebracht, dass die Regelungen den Zweck gehabt hätten, den "allgemeinen Impfdruck" zu erhöhen. Seitens des Gesundheitsministeriums wurde das zurückgewiesen. "Die Maßnahmen wurden nicht erlassen, um einen Impfdruck aufzubauen, sondern die Maßnahmen waren eine Reaktion auf das epidemiologisches Geschehen und dienten dazu, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern", sagte eine Vertreterin des Ministeriums. Dass das Covid-19-Maßnahmengesetz keine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines Impfdruckes gewesen sei, komme auch dadurch zum Ausdruck, dass ja das Impfpflicht-Gesetz erarbeitet wurde.
Auf die Frage nach Zahlen zu typischen Ansteckungswegen verwiesen Vertreter des Ministeriums darauf, dass die Clusteranalysen mit "Limitation" behaftet seien. Denn es sei logisch, dass man Ansteckungen im Haushalt eher nachvollziehen könne als etwa jene im Handel.
Zu in den Anträgen vorgebrachte Kritik daran, dass Personen mit neutralisierenden Antikörpern dennoch von den Restriktionen erfasst waren, sagte eine Ministeriums-Vertreterin, man wisse leider nicht, wie lange Personen geschützt sind. Maria Paulke-Korinek, Leiterin der Abteilung Impfwesen im Gesundheitsministerium, führte aus, es sei laut Nationalem Impfgremium die Impfung empfohlen - unabhängig davon, welcher Titer vorliegt. "Der Spiegel sollte nicht als Entscheidungskriterium dienen", betonte sie.
Zusammenfassung
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich am Dienstag in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Thema Corona auseinandergesetzt.
- Beim Höchstgericht waren zahlreiche Beschwerden gegen die Verordnungen eingelangt, die u.a. den Lockdown für Ungeimpfte und die 2G-Regel zur Folge hatten.
- Mit vier davon befasste sich nun das Höchstgericht. Die Verhandlung wurde am Nachmittag beendet, das Erkenntnis ergeht schriftlich oder mündlich und wird frühestens nächste Woche erwartet.