Tirol-Wahl: ÖVP darf mit "MATTLE"-Bezeichnung auf Platz Eins
Zu diesem Ergebnis kam die Landeswahlbehörde, die über die Reihung entschied, in einer Sitzung am Mittwoch, teilte das Land der APA mit. Zuletzt war eine Diskussion entbrannt, ob die Schwarzen wegen der neuen Kurzbezeichnung nicht als neue Wählergruppe zu werten seien und sich deshalb auf dem Zettel "hinten anstellen" müssen.
Nun wurde aber festgelegt, dass die von der ÖVP eingereichte Wählergruppe ident mit der aus dem Jahre 2018 sei. Bei der Landtagswahl im Jahr 2018 war die Tiroler ÖVP noch mit der Kurzbezeichnung "VP Tirol" angetreten. In der Langbezeichnung stand "Landeshauptmann Günther Platter Tiroler Volkspartei". Nunmehr wählte man den Nachnamen des Spitzenkandidaten und ÖVP-Obmannes Anton Mattle als Kurzbezeichnung, "Anton Mattle Tiroler Volkspartei" in der Langform darüber.
Die Landeswahlbehörde sei zum Ergebnis gekommen, dass eine Kontinuität zum Jahr 2018 vorliegt und die Mattle-Wählergruppe - die Zulässigkeit der jeweiligen Kreiswahlvorschläge vorausgesetzt - als erste Wählergruppe zu reihen ist, hieß es seitens des Landeswahlleiters. Die Kreiswahlbehörden entscheiden morgen noch über die Frage der Zulässigkeit der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien - eine Formsache. Die Reihung habe die Landeswahlbehörde am Mittwoch fixiert, betonte das Land gegenüber der APA. Zudem werde am Donnerstag noch über Zulässigkeit und Reihung der nicht im Landtag vertretenen Wählergruppen entschieden.
Präzedenzfall "Liste Kurz"
Zuletzt war der Vorstand des Verfassungsdienstes des Landes und stellvertretender Leiter der Landeswahlbehörde, Christian Ranacher, im APA-Gespräch davon ausgegangen, dass die Judikatur zur Nationalratswahlordnung als "Leitlinie" für die Entscheidung gilt. Er nahm dabei Bezug auf die Entscheidung über die Reihung der Liste des damaligen Neo-ÖVP-Obmannes und Spitzenkandidaten Sebastian Kurz zur Nationalratswahl 2017. Kurz war damals mit der Parteibezeichnung "Liste Sebastian Kurz - die neue Volkspartei" angetreten. Schließlich entschied die Bundeswahlbehörde, dass die "Liste Kurz" nicht als neue Wählergruppe zu werten sei und ließ ihr den zweiten Platz auf dem Stimmzettel. Diese Entscheidung wurde auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt.
Am Mittwoch hieß es dann auch folgerichtig, dass sich die Landeswahlbehörde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stütze und eben diese "wertende Gesamtschau" ausschlaggebend sei. Dabei spielten Aspekte wie die Lang- und Kurzbezeichnung der Wählergruppe, personelle Aspekte (unterstützende Abgeordnete, Wahlwerber, Zustellungsbevollmächtigte), hinter der betreffenden Wählergruppe stehende politische Partei, Übereinstimmen von Grundelementen der Wahlprogramme die entscheidende Rolle und seien zu beurteilen. Die Kriterien für eine Kontinuität der ÖVP-Wählergruppen aus 2018 und 2022 würden "deutlich überwiegen", hieß es. Die Landeswahlbehörde besteht aus 13 Mitgliedern: Zwölf Beisitzer (davon drei Richter sowie Vertreter der Parteien gemäß dem Stimmenverhältnis bei der letzten Wahl) und ein Vorsitzender.
Schlechte Umfragen
Der unter schlechten Umfragewerten leidenden Tiroler ÖVP war von den anderen Parteien vorgeworfen worden, mit diesem Schritt nur die beschädigte Marke ÖVP verstecken und Aufmerksamkeit für ihren teils noch nicht ausreichend bekannten Spitzenkandidaten wecken zu wollen. Die ÖVP argumentiert hingegen, dass die Wählergruppe ident sei mit jener aus dem Jahr 2018. ÖVP-Landesgeschäftsführer Martin Malaun sprach nach der Entscheidung am Mittwoch davon, dass die "künstliche Aufregung " der Opposition völlig unnötig gewesen sei und die Volkspartei die "Nummer eins auf dem Stimmzettel" bleibe. Dass die Opposition von Wählertäuschung spreche, sei eine "bewusste Provokation".
Zusammenfassung
- Die mit der Kurzbezeichnung "MATTLE" bei der Landtagswahl antretende Tiroler ÖVP darf den ersten Platz auf den Stimmzetteln einnehmen.
- Zu diesem Ergebnis kam die Landeswahlbehörde, die über die Reihung entschied, in einer Sitzung am Mittwoch, teilte das Land der APA mit.
- Zudem werde am Donnerstag noch über Zulässigkeit und Reihung der nicht im Landtag vertretenen Wählergruppen entschieden.