Salzburger Landtag beschließt Leerstandsabgabe
Diese wird nach der Wohnungsgröße berechnet, wobei die höchste Stufe maximal 5.000 Euro im Jahr für Neubauwohnungen über 220 Quadratmeter ausmacht. Für die Abgabe müssen die Wohnungseigentümer den Leerstand von sich aus bei der Gemeinde anzeigen.
Neue Regeln
Für Wohnungen bis 40 Quadratmeter darf die Abgabe im Jahr höchstens 400 Euro (bei Neubauwohnungen 800 Euro) betragen, danach wird alle 30 Quadratmeter eine Stufe eingezogen, wobei sich mit jedem Schritt die Obergrenze um 300 Euro (bei Neubau jeweils 600 Euro) erhöht. Das ergibt eben für die oberste Stufe (über 220 Quadratmeter) die Obergrenze von 5.000 Euro für Neubauwohnungen bzw. von 2.500 für ältere Wohnungen. Wohnungen gelten bis zu einem Alter von fünf Jahren als Neubau.
Neun Ausnahmen
Die Liste der Ausnahmen umfasst neun Punkte. So bleiben etwa Vorsorgewohnungen für Kinder (bis 40 Jahre) abgabenfrei, ebenso baufällige Wohnungen oder Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern (mit maximal drei Wohnungen), bei denen die Grundeigentümer in einer davon ihren Hauptwohnsitz haben. Weiters Wohnungen, die wegen notwendiger Pflege oder Betreuung nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden oder Wohnungen, die trotz Bemühungen nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können.
Gemeindeangelegenheit
Die Leerstandsabgabe ist Sache der Gemeinden, die sich bei der Festsetzung der Höhe am Verkehrswert der Liegenschaften orientieren müssen. Das heißt, die Abgabe kann in einer Gemeinde je nach Lage variieren. Die Abgabe wird nicht automatisch von der Gemeinde vorgeschrieben, sondern die Wohnungseigentümer müssen den Leerstand von sich aus der Gemeinde melden, die dann die Abgabe nach den Wochen des Leerstandes berechnet.
Zweitwohnsitz-Abgave
Mit demselben Gesetz wird heute auch eine Zweitwohnsitz-Abgabe beschlossen, für die genau dieselben Stufen und Obergrenzen gelten wie bei der Leerstandsabgabe für ältere Wohnungen, also mit der Obergrenze von 2.500 Euro pro Jahr für Wohnungen über 220 Quadratmeter.
Das neue Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Zusammenfassung
- Der Salzburger Landtag wird heute im zuständigen Ausschuss eine Leerstandsabgabe beschließen.
- Damit können Gemeinden für Wohnungen, in denen mindestens die Hälfte eines Jahres kein Wohnsitz gemeldet ist, eine Abgabe einheben.
- Das neue Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.