OGH bestätigte Schuldspruch für Mord an Tschetschenen in NÖ
Der 48-Jährige war Anfang August 2021 in erster Instanz wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde machte er geltend, er habe weder der Hauptverhandlung folgen noch sich "geeignet" zu seiner Verteidigung äußern können, weil die vom Gericht bestellte Dolmetscherin "lediglich Dolmetscherin für die russische Sprache" gewesen sei und er als Tschetschene der russischen - ebenso wie der deutschen Sprache - kaum mächtig sei. Folglich wäre die Dolmetscherin mangels "ausreichender Sachkunde der tschetschenischen Sprache" ihres Amtes zu entheben gewesen.
Den OGH überzeugte diese Argumentation eben so wenig wie weitere vorgebrachte angebliche Nichtigkeitsgründe. Das Höchstgericht verweist in der Entscheidung 13 Os 113/21 auf einen Amtsvermerk des vorsitzenden Richters, wonach es in der Hauptverhandlung "keine wie immer gearteten Anzeichen dafür" gegeben habe, dass der Angeklagte, der im übrigen auch Deutsch versteh, die Russisch-Dolmetscherin nicht verstehen konnte.
Offen ist, ob es nach dem rechtskräftigen Schuldspruch bei lebenslang bleibt. Die Berufung gegen das Strafausmaß wies der OGH dem Wiener Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung zu.
Zusammenfassung
- Die gegen das Urteil das Landesgerichts Korneuburg vorgebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des Schützen wurde laut RIS zurückgewiesen.