Neue Corona-Verordnung lockert ab Montag Lockdown
Zur Gänze aufgehoben wird der Lockdown aber nicht, was Gesundheitsminister Anschober im Ausschuss damit begründete, dass die Infektionszahlen nach wie vor "extrem hoch" seien und sich die Lage in den Intensivstationen noch nicht entspannt habe. Die Zahl der Neuinfektionen war demnach zuletzt im Sinken, und zwar um rund 2.000 Fälle in den letzten zehn Tagen, allerdings gab es aktuell immer noch 3.815 Neuinfektionen. Zudem gab Anschober zu bedenken, dass Mitte Dezember in der Regel auch die Grippewelle beginne und im Jänner und Februar üblicher Weise 10 bis 15 Prozent der Intensivbetten mit Grippepatienten belegt seien. Deshalb müssten Lockerungen behutsam und mit Bedacht gesetzt werden, um erste Erfolge nicht zu gefährden.
FPÖ-Chef Norbert Hofer sorgt sich indes um die Pflegeheimbewohner und berief sich auf eine Passage im Verordnungstext: Dort stehe eigentlich, dass es zwar gut wäre, wenn Besucher einen negativen Coronatest vorweisen können. Wenn das nicht der Fall sei, sollten sie eine FFP2-Maske tragen - aber wenn diese nicht vorhanden sind, dann genüge auch ein normaler eng anliegender Mund-Nasen-Schutz. "Wenn diese Verordnung so in Kraft tritt, dann wäre der Schutz von Bewohnern und Mitarbeitern von Altenwohn- und Pflegeheimen nach wie vor nicht gegeben", kritisierte Hofer.
Galten die Ausgangsbeschränkungen zuletzt rund um die Uhr, ist ab Montag das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur mehr von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr grundsätzlich untersagt. Wie bisher gibt es zahlreiche Ausnahmen: Neben der Abwendung einer Gefahr, Hilfeleistung und der Ausübung familiärer Rechte und Pflichten gelten auch weiterhin Arbeit und Ausbildung sowie körperliche und psychische Erholung als Gründe, die Wohnung zu verlassen.
Unter dem Ausnahmegrund der "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" wird konkret der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner und einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) angeführt. Neu ist ein Detail in der Definition der "einzelnen wichtigen Bezugspersonen", die man auch in der Nacht treffen darf: Als solche galten bisher Personen, "mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt wird", nunmehr gilt auch "nicht-physischer Kontakt". Damit tritt man der Kritik entgegen, dass sonst jene benachteiligt werden, die aus Vorsichtsgründen zwischenzeitlich nur virtuell Kontakt gehalten haben.
Ebenfalls erlaubt bleibt die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, der Weg zum Arzt ("Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen"), die Deckung eines Wohnbedürfnisses sowie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung. Explizit genannt sind außerdem "unaufschiebbare behördliche oder gerichtliche Wege" und die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und Wahlen - wobei vieles davon freilich eher nicht des Nachts stattfinden dürfte.
Im Freien gilt weiterhin ein Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen besteht weiterhin Maskenpflicht. Dienstleister wie Friseure dürfen ebenso wieder öffnen wie der Handel. Um allerdings große Menschenansammlungen in Einkaufszentren zu verhindern, wird genau geregelt, dass für die Beschränkung von 10 Quadratmetern pro Kunde nur die Geschäftsfläche zählt und nicht auch der Verbindungsbereich. Das Betreten der Verbindungsbauwerke ist für Kunden "ausschließlich zum Zweck des Durchgangs" zu den Geschäften zulässig, die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten. Außerdem werden Betreibern von Einkaufszentren Präventionskonzepte zur Minimierung des Infektionsrisikos vorgeschrieben.
Die Gastro bleibt noch zu, man darf aber weiterhin (tagsüber zwischen 6 und 19 Uhr) Speisen sowie "alkoholfreie sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllte alkoholische Getränke" abholen - ein Krügerl Bier oder ein Häferl Glühwein zum Mitnehmen sind also nicht erlaubt. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Zuletzt hatte etwa der FPÖ-Mandatar Christian Hafenecker für Aufregung gesorgt, weil er in einem Gasthaus beim Konsum eines Biers mit mehreren Personen erwischt worden war und sich damit rechtfertigte, lediglich Essen abgeholt zu haben.
Im Bereich der Pflegeheime und Spitäler ist ein Besucher pro Bewohner oder Patient pro Woche zulässig. Außerdem wird konkretisiert, dass - zusätzlich- zwei Besucher pro Tag für unterstützungsbedürftige Bewohner sowie für Minderjährige in Behindertenheimen erlaubt sind, dasselbe gilt für Spitäler. Zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung ist "höchstens eine Person" erlaubt. Ausgenommen von der Besuchs-Beschränkung ist die Palliativ- oder Hospizbegleitung.
Museen und Bibliotheken dürfen wieder öffnen, nicht aber Theater, Kinos oder Casinos. Auch die Zoos finden sich noch in der Liste der verbotenen Orte - sie dürfen erst ab 24. Dezember wieder aufsperren, ab da wird auch das Skifahren wieder möglich.
Tagsüber (6 bis 20 Uhr) sind Treffen von zwei Haushalten mit jeweils mehreren Personen gestattet. Konkret dürfen sich maximal sechs Erwachsene (plus sechs Kinder) treffen. Für die Weihnachtsfeiertage sind Ausnahmen angekündigt - allerdings nicht in der vorliegenden Verordnung, denn die tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und läuft am 23. Dezember aus.
Die Einschränkungen für Einreisende von 19. Dezember bis 10. Jänner werden übrigens in einer eigenen Verordnung geregelt, die aber nach Informationen der APA erst kommende Woche vorliegen soll.
Zusammenfassung
- Der Hauptausschuss des Nationalrats hat am Freitag grünes Licht für die Verordnung gegeben, mit der der Lockdown ab Montag gelockert wird.
- Die neue Verordnung gilt bis 23. Dezember, die Ausgangsbeschränkungen bis 16. Dezember.
- Im Freien gilt weiterhin ein Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen besteht weiterhin Maskenpflicht.