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Kein Kindergeld wegen Tippfehlers

Eine Frau hat ihren Anspruch auf Kindergeld wegen eines Tippfehlers verloren. Das hat der Oberste Gerichtshof laut einem Bericht der "Presse" im "Rechtspanorama" entschieden. Die Frau hatte beim Nachweis der Mutter-Kind-Untersuchungen ein "d" mit einem "b" verwechselt.

Die Adresse, an die die Frau die Daten ihres dritten Kindes schicken hätte sollen, wäre "dlz.kbg@svs.at" gewesen. Die Mutter sandte die Nachweise aber an "blz.kbg@svs.at". Für die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen war somit klar, dass die Mutter den Nachweis der zweiten bis fünften Mutter-Kind-Untersuchung nicht erbracht hat.

Die Frau hatte nach Versand des Mails zwei Mal versucht, die Sozialversicherung telefonisch zu erreichen. Das gelang ihr ebenso wenig wie der zweifache Versuch, bei der Österreichischen Gesundheitskasse jemanden an den Hörer zu bekommen. Was aber zugestellt wurde, war ein Bescheid der Sozialversicherungsanstalt. Demnach habe die Frau nun 1.300 Euro an Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen.

Die erste Instanz gab der Frau recht: Sie habe ihren Nachweis mit dem Versand erbracht, auch wenn die Adresse falsch gewesen sei. Ohne Unzustellbarkeitsnotiz und ohne jemanden telefonisch zu erreichen, habe die Frau nicht mehr machen können. Das Oberlandesgericht Wien entschied für die Versicherung. Schließlich stehe nicht fest, dass die Frau keinen Unzustellbarkeitshinweis erhalten habe. Der OGH fand keine Erklärung dafür, warum man der Frau nicht vorwerfen sollte, die falsche Mail-Adresse verwendet zu haben. Sie muss das Geld zurückzahlen.

ribbon Zusammenfassung
  • Eine Frau hat ihren Anspruch auf Kindergeld wegen eines Tippfehlers verloren.
  • Die Frau hatte beim Nachweis der Mutter-Kind-Untersuchungen ein "d" mit einem "b" verwechselt.
  • Die Frau hatte nach Versand des Mails zwei Mal versucht, die Sozialversicherung telefonisch zu erreichen.
  • Die erste Instanz gab der Frau recht: Sie habe ihren Nachweis mit dem Versand erbracht, auch wenn die Adresse falsch gewesen sei.