Juristen halten neue Maskenpflicht für gesetzeswidrig
Auch die - seit einer Woche - neue Maskenpflicht könnte gesetzeswidrig sein. Der frühere Verfassungsrechtler Rudolf Müller hält die Unterscheidung zwischen Lebensmittel- und sonstigen Geschäften für "sachlich nicht gerechtfertigt". Ähnlich sieht das der Verfassungsrechtler Heinz Mayer. Laut "Standard" wird die neue Maskenpflicht bereits beim Verfassungsgerichtshof angefochten.
Dieser hat bereits zuvor zwei Corona-Verordnungen - zu den Ausgangsbeschränkungen und zur 400 m2-Lockerungsbestimmung - wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.
Die seit Freitag vor einer Woche geltende neue Verordnung schreibt einen Mund-Nasen-Schutz (neben Apotheken und Öffis) auch wieder für den Lebensmittelhandel, Tankstellenshops, Bank- und Postfilialen sowie beim Besuch in Gesundheitseinrichtungen vor.
Aber eine solche "Differenzierung zwischen Lebensmittelhandel und anderem Handel müsste eine sachliche Grundlage haben", meint Müller. Wenn es sich ausschließlich um einen politischen Kompromiss mit der Wirtschaftskammer handle, wird auch diese Verordnung wieder gekippt werden, ist er überzeugt.
Ähnlich sieht das der Verfassungsjurist Heinz Mayer. Er erkennt ebenfalls keine triftige Begründung für die Differenzierung zwischen den Geschäftstypen. Dabei habe der VfGH explizit gefordert, dass das Ministerium derartige Ungleichbehandlungen transparent begründen und seine Informationsbasis darlegen muss. Eine vom VfGH aufgehobene Regelung hatte Gartencenter gegenüber anderen großen Geschäften - ohne nachvollziehbaren Grund - bevorzugt.
Laut Gesundheitsministerium gibt es allerdings sehr wohl eine inhaltliche Rechtfertigung für die teilweise Maskenpflicht: Sie gelte für jene Geschäfte, die für Risikogruppen zum Einkaufen lebensnotwendig seien, wie eben Supermärkte. Das Ministerium berief sich auch auf ein Fachgutachten des Infektiologen Herwig Kollaritsch, der in der Corona-Taskforce von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) sitzt. Er hält eine zwangsweise Anordnung der Maske nur in jenen Bereichen geboten, "deren Besuch auch für Risikopersonen ein nahezu unvermeidbares Muss darstellt".
Zusammenfassung
- Der frühere Verfassungsrechtler Rudolf Müller hält die Unterscheidung zwischen Lebensmittel- und sonstigen Geschäften für "sachlich nicht gerechtfertigt".
- Ähnlich sieht das der Verfassungsrechtler Heinz Mayer.
- Laut Gesundheitsministerium gibt es allerdings sehr wohl eine inhaltliche Rechtfertigung für die teilweise Maskenpflicht: Sie gelte für jene Geschäfte, die für Risikogruppen zum Einkaufen lebensnotwendig seien, wie eben Supermärkte.