Home Schooling: Lehrer entscheiden über Schularbeiten und Tests
Das hat das Bildungsministerium in einer "Präzisierung" zum bisherigen Erlass zum Schulbetrieb klargestellt. Über die Abhaltung von Schularbeiten und Tests entscheiden die jeweiligen Lehrkräfte - sollten Schularbeiten entfallen, werden sie nachgeholt, wenn dies im Lauf des Semesters möglich ist.
Seit der Vorwoche findet an den Schulen zwar stundenplanmäßiger Unterricht statt, allerdings wurde die Präsenzpflicht aufgehoben. Für die fehlenden Schüler sollten "Lernpakete" zusammengestellt werden - das umfasst im Regelfall die Information über den durchgemachten Lernstoff sowie eventuell Übungsaufgaben dazu. Wer diese bearbeitet, kann diese ebenso wie Hausübungen abgeben - diese Leistungen können dementsprechend auch wie Hausübungen in die Note einbezogen werden.
Virtuelle Teilnahme am Unterricht gilt als Präsenzunterricht
Sollten Schülerinnen oder Schüler virtuell am Unterricht teilnehmen (wobei die Lehrer aber nicht verpflichtet sind, diese "dazuzuschalten"), ist dies ähnlich wie Präsenzunterricht zu werten. Wer also auf dem virtuellen Weg bei einer mündlichen Wiederholung glänzt oder gut mitarbeitet, sollte das auch in seiner Note abgebildet finden.
In Sachen Schularbeiten und Tests "sollte generell kein großer Leistungsdruck aufgebaut werden", so das Ministerium. "Dementsprechend werden geplante Leistungsfeststellungen nicht in allen Fällen sinnvoll sein und durchgeführt werden." Im Endeffekt entscheiden aber die jeweiligen Lehrkräfte darüber.
Sollte eine Schularbeit ausfallen, muss diese dann nachgeholt werden, wenn dies im Lauf des Semesters möglich ist. Ob dies der Fall ist, kommt wahrscheinlich darauf an, ob sie anderen geplanten Schularbeits- und Testterminen in die Quere kommt. Sollte verschoben werden, kann der Lernstoff neu bekanntgegeben werden.
Wann Schularbeiten nicht nachgeholt werden müssen
Schüler, die Schularbeiten wegen Quarantäne, Krankheit oder des Fernbleibens im Lockdown versäumt haben, müssen diese dann nicht nachholen, wenn sie mehr als die Hälfte der Schularbeiten des jeweiligen Semesters mitgemacht haben. Sonderregeln gibt es für die AHS-Oberstufe und die Bildungsanstalten für Elementar- und Sozialpädagogik.
Dort müssen (wenn nicht nur eine vorgesehen ist) mindestens zwei Schularbeiten pro Semester mitgeschrieben werden. Große Einschränkung: Die Verpflichtung zum Nachholen entfällt immer dann, wenn das im jeweiligen Semester nicht mehr möglich ist. Ab Berufsschulen fällt das Nachholen auch dann weg, wenn bereits eine Schularbeit absolviert wurde und für die Note keine weitere Leistungsfeststellung mehr gebraucht wird.
Direktoren oder Lehrer dürfen "ihre" Schulen bzw. Klassen übrigens nicht selbstständig vom Präsenzunterricht ins Distance Learning schicken. Sollten allerdings so wenige Schüler in der Klasse sein, dass ein Präsenzunterricht nicht möglich ist, kann der Fernunterricht bei der Schulbehörde beantragt werden.
Zusammenfassung
- Schüler, die derzeit nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, können weiter Leistungen erbringen, die sich auch in der Note niederschlagen - etwa durch die Bearbeitung von Aufgaben.
- Das hat das Bildungsministerium in einer "Präzisierung" zum bisherigen Erlass zum Schulbetrieb klargestellt.
- Über die Abhaltung von Schularbeiten und Tests entscheiden die jeweiligen Lehrkräfte - sollten Schularbeiten entfallen, werden sie nachgeholt, wenn dies im Lauf des Semesters möglich ist.
- Direktoren oder Lehrer dürfen "ihre" Schulen bzw. Klassen übrigens nicht selbstständig vom Präsenzunterricht ins Distance Learning schicken.
- Schüler, die Schularbeiten wegen Quarantäne, Krankheit oder des Fernbleibens im Lockdown versäumt haben, müssen diese dann nicht nachholen, wenn sie mehr als die Hälfte der Schularbeiten des jeweiligen Semesters mitgemacht haben.
- Sonderregeln gibt es für die AHS-Oberstufe und die Bildungsanstalten für Elementar- und Sozialpädagogik.