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Experten lehnen Videokonferenzen in Schwurverfahren ab

Auf Ablehnung stößt das Vorhaben von Justizministerin Alma Zadic (Grüne), die im Verordnungsweg festgelegen will, dass aufgrund der Coronakrise auch in Geschworenenverfahren Angeklagte nicht zwingend persönlich im Verhandlungssaal anwesend sein müssen, sondern im Weg einer Videokonferenz aus dem Gefängnis zugeschaltet werden können. Rechtsexperten halten das für verfassungsrechtlich bedenklich.

Auf Ablehnung stößt das Vorhaben von Justizministerin Alma Zadic (Grüne), die im Verordnungsweg festgelegen will, dass aufgrund der Coronakrise auch in Geschworenenverfahren Angeklagte nicht zwingend persönlich im Verhandlungssaal anwesend sein müssen, sondern im Weg einer Videokonferenz aus dem Gefängnis zugeschaltet werden können. Rechtsexperten halten das für verfassungsrechtlich bedenklich.

"Wir lehnen das aus rechtsstaatlicher Sicht ab", meinte Rupert Wolff, der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK), im Gespräch mit der APA. Gerichte sollten sich grundsätzlich einen unmittelbaren Eindruck von Angeklagten, Zeugen und sonstigen Verfahrensbeteiligten machen können. Gerade in Schwurverhandlungen, wo es um schwerste Straftaten geht und längste Strafen drohen, sei das unerlässlich: "Es kann nicht sein, dass jemand zu lebenslanger Haft verurteilt wird und der Betroffene sein Gericht nicht sieht oder nur über einen Bildschirm gesehen hat."

"Die Grundfeste des Geschworenenverfahrens sind die Mündlichkeit und die Unmittelbarkeit des Verfahrens", betonte in diesem Zusammenhang Manfred Ainedter, der Präsident der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen. Gegenüber der APA räumte Ainedter Verständnis dafür ein, dass infolge des Ausbruchs von SARS-CoV-2 in dringenden Fällen, wo es um die Einhaltung von Haftfristen und das Vermeiden überlanger U-Haften geht, Verhandlungen über Videokonferenzen abgewickelt werden: "Aber schon in Schöffenverfahren ist das höchst problematisch. In Geschworenenverfahren ist es völlig inakzeptabel."

Bei Schwurprozessen, denen in der Regel Kapitalverbrechen wie Mord, schwerer Raub mit Todesfolge oder erpresserische Entführung zugrunde liegen, drohen bei Verurteilungen Freiheitsstrafen zwischen zehn und 20 Jahren oder lebenslange Haft. Über die Schuldfrage entscheiden allein acht Geschworene - Laienrichter, für die der persönliche Eindruck des Angeklagten von entscheidender Bedeutung ist, wie jeder weiß, der schon einmal einer Hauptverhandlung beigewohnt hat. "Der unmittelbare Eindruck ist für einen Geschworenen nur gewährleistet, wenn er den Angeklagten vor sich sieht. Dessen Mimik und Gestik sind wesentlich, um seine Glaubwürdigkeit beurteilen zu können", bekräftigte Ainedter, der seit Jahrzehnten als Strafverteidiger tätig ist.

Ähnlich sieht das Richard Soyer, Abteilungsleiter für Unternehmensstrafrecht und Strafrechtpraxis an der Johannes Kepler Universität Linz und Rechtsanwalt in Wien: "Videotechnologie im Strafverfahren ist eine gute Sache, wenn es um die Dokumentation des Echtbetriebs geht, insbesondere bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren. Hauptverhandlungen als reine Video-Verhandlungen abzuhalten, geht aber entschieden zu weit. Das würde den Grundsatz der Unmittelbarkeit aushebeln und das rechtliche Gehör der Beschuldigten unzulässig beschneiden." Seit Paul Watzlawick wisse man um die Bedeutung nonverbaler Kommunikation und dass der gesamthafte Eindruck von Kommunikationsprozessen unverzichtbar sei. "Kommunikationsstörungen und Fehlurteile wären die Folge eines überbordenden Einsatzes von Videotechnologie. Also: Finger weg von einem virtuellen Justizbetrieb!", warnte Soyer gegenüber der APA.

Wenn man den Verhandlungsbetrieb aus Furcht vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus einschränken und gleichzeitig etwas kriminalpolitisch Sinnvolles tun möchte, ließe sich das ohne rechtsstaatliche Kollateralschäden erreichen, gab Soyer zu bedenken: "Die Justizministerin könnte die Staatsanwaltschaften per Erlass anweisen, von ihrem Ermessen hinsichtlich diversioneller Erledigung von Strafverfahren größtmöglich Gebrauch zu machen."

Für ÖRAK-Präsidenten Wolff stellt sich überhaupt die Frage nach der Notwendigkeit der von Zadic in Spiel gebrachten Möglichkeit, Schwurverfahren über Video-Technologie abzuwickeln. "Wenn im Mai die großen Kaufhäuser und Friseure aufsperren, sollte es für Gerichte logistisch möglich sein, Angeklagte aus den Justizanstalten vorführen zu lassen." Man könnte für diese in den Gerichtssälen Plexiglasboxen oder Dolmetschkabinen zur Verfügung stellen, um die Gefahr einer Übertragung von SARS-CoV-2 zu minimieren. Vorstellbar sei auch, Angeklagte unmittelbar nach der Verhandlung für 14 Tage auf den in den Justizanstalten bereits bestehenden Quarantänestationen unterzubringen, um sicherzugehen, dass diese das Virus nicht ins Gefängnis einschleppen.

Mit Nachdruck appellierte Wolff an die Richterschaft, in Schwurprozessen nicht auf Videotechnologie zu setzen. Ansonsten könnte der Fall eintreten, "dass wir in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Rechenschaft ablegen müssen, weshalb wir den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt haben."

Richter-Präsidentin Sabine Matejka hat Verständnis für die Einwände der Rechtsanwälte. Schließlich gehe es in Schwurprozessen oft um Höchststrafen - und da sollte dem Beschuldigten nicht die Möglichkeit genommen werden, persönlich vor den Geschworenen auszusagen. Andererseits habe freilich das Ministerium den Druck, die Haftanstalten - in die ein Beschuldigter in U-Haft ja zurückkehrt - nicht gefährden zu wollen.

Die Richter begrüßen zwar, dass Videoeinvernahmen auch in Zivilprozessen ermöglicht werden. Aber sie sind nicht ganz zufrieden mit der vorgelegten Gesetzesänderung. Sie hätten sich "mehr Freiheit" gewünscht, kommentierte Matejka die erforderliche Zustimmung aller Parteien kritisch. Zudem hätten viele nicht die nötige technische Ausrüstung. Man könne nicht damit rechnen, dass durch die - nächste Woche im Parlament zum Beschluss stehende - Novelle die rund 30.000 bisher wegen der Coronakrise verschobenen Verhandlungen (im Straf- und Zivilbereich) flott abgebaut werden können, stellte Matejka fest.

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  • Rechtsexperten halten das für verfassungsrechtlich bedenklich.