APA/HELMUT FOHRINGER

Darf die Regierung Treffen mit mehreren Freunden daheim verbieten?

Die Verordnung zu den neuen Corona-Maßnahmen sorgt mit Formulierungen zu den Ausnahmen teilweise für Kritik. Besonders die Ausnahme für "einzelne Bezugspersonen" sorgt für verschiedene Auslegungen.

Anders als noch beim ersten Lockdown hat das Gesundheitsministerium in der aktuellen Verordnung auch Besuche bei engen Familienmitgliedern und Freunden als Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen ausdrücklich vorgesehen. Unterschiedliche Meinungen gibt es aber über die Eingrenzung der erlaubten Kontakte auf "einzelne" enge Angehörige und Bezugspersonen.

Das Gesundheitsministerium betont in der rechtlichen Begründung, dass nur jeweils ein einzelnes Mitglied eines Haushalts einen anderen Haushalt besuchen darf. Darf die Regierung aber Treffen von Freunden im privaten Wohnbereich verbieten?

"Die Verordnung greift massiv in den privaten Bereich ein", urteilt etwa der Wiener Rechtsanwalt Florian Horn gegenüber PULS 24. Das sei zwar verfassungsrechtlich möglich, das Covid-19-Maßnahmengesetz nimmt jedoch den privaten Wohnbereich ausdrücklich aus. Für ihn stelle sich auch die Frage, ob man die Ausnahme wirklich auf eine einzelne Person einschränken dürfe. Auch sieht er in der aktuellen Formulierung etwa Patchwork-Familien nicht inbegriffen - als enge Familienangehörige werden Geschwister sowie Eltern und Kinder definiert.

Verfassungsrechtler uneins

Der Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk äußerte gegenüber der "APA" Bedenken. Ein "Highlight an Unbestimmtheit" sei die Bestimmung "einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird". Offen bleibe nicht nur, wer als "wichtige Bezugsperson" gemeint ist und wer das definiert, sondern auch "einzelne" ist ein höchst unbestimmter Begriff und in dieser Form nicht tragbar.

Der frühere Dekan der juridischen Fakultät der Universität Wien, Heinz Mayer meint zur "APA! hingegen, dies sei aus seiner Sicht "ausreichend bestimmt". "Einzeln" heißt einer nach dem anderen, und eben nicht in Gruppen, argumentierte der Verfassungsrechtler. Und die Definition der Bezugsperson müsse im Einzelfall gesehen werde. "Wenn man sehr streng ist, kann man zu einem anderen Ergebnis kommen", so Mayer, aber auch der VfGH habe im Juli zu verstehen gegeben, dass er "in solchen Fällen einer dynamischen Situation" wie einer Pandemie durchaus Verständnis für "weitere Formulierungen" habe, so Mayer.

"Die Intention des Gesetzgebers ist klar ersichtlich"

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Rupert Wolff sagt gegenüber PULS 24 dazu, Treffen von Gruppen im privaten Wohnbereich könne die Regierung mit der Verordnung nicht verbieten, sehr wohl aber das Brechen der Ausgangssperre, um eine solche Zusammenkunft zu besuchen. Betrachte man den Verordnungstext zusammen mit der rechtlichen Begründung sowie dem FAQ, so ist die Intention des Gesetzgebers klar ersichtlich, so Wolff: aus dem Ausgeh-Verbot ergebe sich ein "Daheimbleib-Gebot".

Auch die Definition von "einzelne" sei für ihn daraus klar als "einige wenige" ersichtlich. Interpretationsbedürftig ist für Wolff allerdings die Frage, was unter "mehrmals in der Woche Kontakt haben" falle, wenn es um eine außerfamiliäre Bezugsperson geht. "Darf ich jemanden besuchen, wenn ich mehrmals in der Woche telefonisch oder per Videokonferenz Kontakt habe?", so Wolff. Auch stelle sich die Frage, wie man dies gegenüber den Sicherheitsorganen glaubhaft machen solle.

Der Rechtsanwalts-Präsident betont jedoch, dass die Behörden bei der aktuellen Verordnung "sichtlich um mehr Sorgfalt bei den Regelungen bemüht" waren als noch beim ersten Lockdown im Frühjahr. Auch die Ankündigung von Innenminister Karl Nehammer (ÖVP), dass die Polizei bei Übertretungen zunächst auf Ermahnung und Aufklärung und nicht sofort auf Strafen setzen werde, begrüßte er.

ribbon Zusammenfassung
  • Die Verordnung zu den neuen Corona-Maßnahmen sorgt mit Formulierungen zu den Ausnahmen teilweise für Kritik. Besonders die Ausnahme für "einzelne Bezugspersonen" sorgt für verschiedene Auslegungen.