Arbeitslosenbonus: 60 Tage ohne Job als Voraussetzung
Die Regierung hat nun den Begutachtungsentwurf für den Bonus zur Arbeitslosenleistung vorgelegt und es hat sich gegenüber den bei der Regierungsklausur vorgelegten Plänen doch noch etwas geändert. Zwar ist die Voraussetzung für den Bezug weiter zwei Monate Arbeitslosigkeit, jedoch nicht wie ursprünglich avisiert zwischen Juli und September sondern zwischen Mai und August.
Laut Begutachtungsentwurf muss in dieser Periode mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen worden sein. Unterbrechungen durch kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände schaden dabei nicht. Es muss nur die Gesamtzahl der Tage im vorgegebenen Zeitraum passen. Tage, für die der Leistungsbezug gesperrt wurde, zählen freilich nicht.
Unkompliziert gestaltet ist der Bonus von 360 Euro pro Kind für Familien. Diese Einmalzahlung soll zusätzlich zur Familienbeihilfe und dem Schulstartgeld für den September 2020 ausgezahlt werden - und das automatisch, ein Antrag ist also nicht notwendig. Die umstrittene Indexierung der Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder wird auch hier angewendet.
Verlängert werden kann gemäß dem Gesetzesantrag die Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit und zwar dann, wenn das Bildungsziel wegen Coronabedingter Maßnahmen nicht erreicht werden konnte. Dieser Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt werden konnten, wird quasi angestoppelt. Die betroffenen Bezieher haben dem Arbeitsmarktservice entsprechende Nachweise in Form von Bestätigungen des jeweiligen Ausbildungsträgers vorzulegen.
Die bloße Umstellung von Präsenzveranstaltungen auf Online-Learning rechtfertigt allerdings laut Erläuterungen zum Gesetz keine Verlängerung, wenn das Lernziel auch so erreicht werden hätte können. Mehr oder weniger die gleiche Verlängerungsmöglichkeit wird für Bezieher von Fachkräftestipendien geschaffen.
Zusammenfassung
- Die Regierung hat nun den Begutachtungsentwurf für den Bonus zur Arbeitslosenleistung vorgelegt und es hat sich gegenüber den bei der Regierungsklausur vorgelegten Plänen doch noch etwas geändert.
- Laut Begutachtungsentwurf muss in dieser Periode mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen worden sein.
- Tage, für die der Leistungsbezug gesperrt wurde, zählen freilich nicht.