3G am Arbeitsplatz: Laut Arbeitsrechtsexperte Gerlach "noch viele offene Punkte"
Wie etwa sollen die stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Regel praktisch durchgeführt werden? Ist es erlaubt, eine Liste über den Impfstatus der Mitarbeiter zu führen? Dass der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, glaubt Gerlach. Jedenfalls sei die 3G-Verordnung eine "Impfkontrolle durch die Vordertür", sagte er am Mittwoch im "Ö1-Morgenjournal".
"Es ist diese Verordnung anders nicht zu begreifen, als dass jetzt Impfen kontrolliert wird. Das wird wahrscheinlich auch sinnvoll sein, das zu tun, aber ich glaube, dass die Arbeitgeber dazu jetzt berechtigt sind", so Gerlach. Es sei wohl auch möglich, dass ein Arbeitgeber in Risikobranchen wie der Nachtgastronomie auch höhere Nachweise verlangen könne.
"Was man von Gästen erwarten darf, wird man wohl auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erwarten dürfen", so der auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt.
Die Verordnung gilt ab 1. November, ab dann gilt am Arbeitsplatz "geimpft, genesen oder getestet". Hat der Arbeitnehmer keinen Test, darf ausnahmsweise ein Antigen-Test vorgelegt werden - hier sieht Gerlach noch eine Unschärfe, "weil gerade der Paragraf 9, wo die Arbeitsstätten erfasst sind, in diese Ausnahmebestimmung offenbar nicht fällt". Ob das jetzt ein legistischer Fehler war oder tatsächlich so gemeint war, sei die Frage.
Zusammenfassung
- Der Wiener Rechtsanwalt Roland Gerlach sieht noch viele offene Fragen bei der Umsetzung der 3G-Regel in den Betrieben.
- Wie etwa sollen die stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Regel praktisch durchgeführt werden? Ist es erlaubt, eine Liste über den Impfstatus der Mitarbeiter zu führen? Dass der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, glaubt Gerlach.
- Jedenfalls sei die 3G-Verordnung eine "Impfkontrolle durch die Vordertür", sagte er am Mittwoch im "Ö1-Morgenjournal".
- "Es ist diese Verordnung anders nicht zu begreifen, als dass jetzt Impfen kontrolliert wird. Das wird wahrscheinlich auch sinnvoll sein, das zu tun, aber ich glaube, dass die Arbeitgeber dazu jetzt berechtigt sind", so Gerlach.
- Es sei wohl auch möglich, dass ein Arbeitgeber in Risikobranchen wie der Nachtgastronomie auch höhere Nachweise verlangen könne.
- "Was man von Gästen erwarten darf, wird man wohl auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erwarten dürfen", so der auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt.