APA/HERBERT NEUBAUER

Sperre von Grazer Spielplätzen war laut VfGH gesetzwidrig

Die Sperre von Grazer Spielplätzen im April 2020 aufgrund der Corona-Pandemie war nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) nicht ausreichend dokumentiert und begründet.

Der damalige Bürgermeister Siegfried Nagl (ÖVP) hatte das Betreten von Sport- und Kinderspielplätzen verboten, aber die Verordnung war gesetzwidrig, hieß es am Dienstag in der Aussendung des VfGH. Die angefochtene FFP2-Maskenpflicht in Seilbahnen entsprach dagegen sehr wohl dem Gleichheitsgrundsatz.

Ein Mann hatte im April 2020 einen Kinderspielplatz betreten, obwohl das durch die Verordnung des Bürgermeisters untersagt war. Er sollte 600 Euro Strafe zahlen, focht diese aber an. Nun bekam er Recht: "Der VfGH fand, dass der Bürgermeister als verordnungserlassende Behörde zum Zeitpunkt des Erlassens der Verordnung für Graz nicht hinreichend dokumentiert hatte, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände das Verbot erlassen wurde. Der Umstand, dass im Frühjahr 2020 auch andere Städte das Betreten von Kinderspielplätzen untersagt haben, begründet für sich allein nicht, dass eine solche Maßnahme auch in Graz erforderlich ist. Die angefochtene Bestimmung verstieß daher gegen das Covid-19-Maßnahmengesetz."

Gastro-Beschränkungen im Oktober 2020 gesetzeswidrig

Aus ähnlichen Gründen entschied der VfGH, dass auch die Beschränkungen für das Gastgewerbe im Oktober 2020 nicht ausreichend dokumentiert waren. Vorgesehen war, dass Speisen und Getränke nur im Sitzen konsumiert werden sowie Besuchergruppen in Gaststätten nur dann eingelassen werden dürfen, wenn eine bestimmte Personenzahl nicht überschritten wird.

"Diese Bestimmungen waren gesetzwidrig, weil vor deren Erlassung die Corona-Kommission nicht gehört wurde. Zudem war aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände, insbesondere auf Grund welcher epidemiologischen Situation, der Bundesminister für Gesundheit die angefochtenen Regelungen getroffen hat."

FFP2-Maskenpflicht in Seilbahnen war rechtmäßig

Abgeblitzt ist dagegen die steirische Tauplitz Bergbahnen GmbH sowie ein Inhaber eines Skipasses für Bergbahnen in Tirol: Sie hatten Bestimmungen angefochten, wonach von 26. Dezember 2020 bis zunächst 4. Jänner 2021 in geschlossenen oder abdeckbaren Seilbahnen das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend war, in anderen Massenbeförderungsmitteln jedoch zeitweilig ein einfacher Mund-Nasen-Schutz ausreichte. Dies habe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, ging aus den Anträgen hervor.

Doch der VfGH entschied, dass die Verordnung rechtmäßig war, weil begründet war, dass "die Personen, welche die (geschlossenen) Bahnen benützen, durch ihre Sportausübung einen höheren Aerosolausstoß haben und dort damit ungünstigere epidemiologische Verhältnisse herrschen. Auch ging der Minister schrittweise vor, indem er zugleich mit der Öffnung der Skigebiete das Tragen einer Maske mit höherem Schutzstandard zunächst nur für Seilbahnen und andere einzelne Bereiche verordnete, um sie unter der Berücksichtigung des Infektionsgeschehens in der Folge auf weitere Bereiche auszudehnen. Dies lag innerhalb seines Entscheidungsspielraums." Außerdem seien dann ab 25. Jänner 2021 auch in anderen Massenbeförderungsmitteln FFP2-Masken zu tragen gewesen.
 

ribbon Zusammenfassung
  • Die Sperre von Grazer Spielplätzen im April 2020 aufgrund der Corona-Pandemie war nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) nicht ausreichend dokumentiert und begründet.
  • Ein Mann hatte im April 2020 einen Kinderspielplatz betreten, obwohl das durch die Verordnung des Bürgermeisters untersagt war. Er sollte 600 Euro Strafe zahlen, focht diese aber an. Nun bekam er Recht.
  • Aus ähnlichen Gründen entschied der VfGH, dass auch die Beschränkungen für das Gastgewerbe im Oktober 2020 nicht ausreichend dokumentiert waren.
  • Vorgesehen war, dass Speisen und Getränke nur im Sitzen konsumiert werden sowie Besuchergruppen in Gaststätten nur dann eingelassen werden dürfen, wenn eine bestimmte Personenzahl nicht überschritten wird.
  • Die angefochtene FFP2-Maskenpflicht in Seilbahnen entsprach dagegen sehr wohl dem Gleichheitsgrundsatz.