Polizist für erfundene Beamtenbeleidigung verurteilt
Für die falsche Protokollierung und den darauf fußenden wissentlichen Befugnismissbrauch wurde der Beamte vom Landesgericht für Strafsachen wegen Amtsmissbrauchs zu sechs Monaten bedingt verurteilt. Mit seiner dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde blitzte er nun beim OGH ab, das Urteil ist somit rechtskräftig. Das Vorbringen des Polizisten, die Sache hätte zu seinen Gunsten diversionell - also ohne strafrechtliche Verurteilung - erledigt werden können, sei nicht berechtigt, wird in der OGH-Entscheidung (Geschäftszahl 14 Os 63/23f) festgehalten.
Der Polizeieinsatz - es ging um einen Streit zwischen der später angezeigten Frau und deren Ehemann, der schließlich die Polizei rief - war zufällig von einer Bekannten der Frau, die bei der Amtshandlung anwesend war, mit einem Smartphone aufgezeichnet worden. Als der Frau die Anzeige wegen angeblicher Anstandsverletzung und ungebührlicher Lärmerregung ins Haus flatterte und in weiterer Folge eine Strafverfügung in Höhe von 200 Euro erging, konnte sie mit Hilfe des Audio-Mitschnitts nachweisen, dass sie gar nicht ausfällig geworden war. Die über sie verhängte Geldstrafe trat in weiterer Folge zwar infolge eines Einspruchs des Frau außer Kraft - sie hatte jedoch die im Verwaltungsstrafverfahren entstandenen Verteidigerkosten von immerhin 2.571 Euro zu tragen.
Insofern könne von keiner geringfügigen oder sonst unbedeutenden Schädigung die Rede sein, beschied der OGH dem Polizisten und wies dessen Rechtsmittel ab. Ein für eine Diversion erforderlicher "atypisch geringer Schuldgehalt" liege nämlich nicht vor, der Polizist habe vielmehr fünf Tage nach der Amtshandlung eine wahrheitswidrige Anzeigeerstattung wegen zweier Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Ebenso wenig könne "von einer von Unrechtsbewusstsein getragenen Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers als weiterer Diversionsvoraussetzung ausgegangen werden, gestand dieser doch nicht einmal das objektive Tatgeschehen zu und behauptete bis zuletzt, im Zeitpunkt der Anzeigenverfassung von der Richtigkeit seiner Protokollierung überzeugt gewesen zu sein", hält der OGH fest.
Der Polizist hatte in seinem Prozess am Landesgericht behauptet, er habe die Anzeige mit Hilfe eines inzwischen weggeworfenen Notizbuches verfasst. Er sei sich damals sicher gewesen, den ihn beleidigenden Satz vernommen zu haben: "Was habe ich denn davon, eine falsche Anzeige zu schreiben außer mehr Arbeit?" Die Frau sei grundsätzlich sehr aggressiv gewesen, habe herumgeschrien und sei ihm und seinen beiden Kollegen immer wieder ins Wort gefallen.
Die dem Gericht vorgelegte und in der erstinstanzlichen Verhandlung abgespielte Tonaufnahme des gesamten Einsatzes dokumentierte ein sehr emotionales Gespräch zwischen der Frau und der Polizei. Die Worte "Ich habe nicht gedacht, dass in Österreich so blöde und unkompetente Polizisten herumlaufen" waren allerdings nicht zu hören - im Unterschied zu eher unpassend-herablassenden Aussagen des Beamten.
Zusammenfassung
- Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in nicht öffentlicher Sitzung die im vergangenen März erfolgte erstinstanzliche Verurteilung eines Wiener Polizisten bestätigt, der eine vorgeblich gegen ihn gerichtete Beamtenbeleidigung "erfunden" hatte.
- Für die falsche Protokollierung und den darauf fußenden wissentlichen Befugnismissbrauch wurde der Beamte vom Landesgericht für Strafsachen wegen Amtsmissbrauchs zu sechs Monaten bedingt verurteilt.