Gericht: Textilgeschäft musste wegen Lockdown keine Miete zahlen
Das Bezirksgericht Wien-Meidling hat erstmals den kompletten Entfall des Mietzinses eines Einzelhandelsunternehmens während des ersten Lockdowns im Frühling bestätigt, wie die "Presse" am Montag berichtete. Eine Textilhandelskette hatte die Miete für März nur unter Vorbehalt bezahlt, die für April ganz behalten. Die vermietende Gesellschaft klagte auf Mietzahlung und auf Räumung, blitzte aber beim Gericht ab.
Das Urteil wird dem Zeitungsbericht zufolge rechtskräftig werden, da die Vermieterin nicht vorhabe, in Berufung zu gehen.
Keinen Zins bei außerordentlichen Zufällen
Das Verfahren drehte sich um den April respektive eine Filiale einer Textilhandelskette in einer bekannten Wiener Einkaufsstraße. Das Gericht folge der Argumentation des Modehändlers, wonach die Coronapandemie als Seuche und damit als Ursache einer Gebrauchsbeschränkung anzusehen sei, die nicht in die Sphäre der Mieterin falle, sondern einen viel größeren Personenkreis treffe. Nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), auf das sich die Handelskette berief, muss der Mieter keinen Zins zahlen, wenn der Mietgegenstand wegen außerordentlicher Zufälle wie Feuer, Krieg oder Seuche nicht verwendet werden kann.
Dass die Geschäftsräume auch zum Lagern der Waren dienten, änderte nichts an der Unmöglichkeit, diese wie vereinbart zu nützen, so das Gericht, das die Mieterin von der Zahlung der Miete und auch der Betriebskosten befreite. Einen Onlineshop hatte die Kette nachweislich nicht. Etwaige Fördermaßnahmen waren dem Bericht zufolge nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zusammenfassung
- Das Bezirksgericht Wien-Meidling hat erstmals den kompletten Entfall des Mietzinses eines Einzelhandelsunternehmens während des ersten Lockdowns im Frühling bestätigt.
- Eine Textilhandelskette hatte die Miete für März nur unter Vorbehalt bezahlt, die für April ganz behalten.
- Die vermietende Gesellschaft klagte auf Mietzahlung und auf Räumung, blitzte aber beim Gericht ab.
- Das Verfahren drehte sich um den April respektive eine Filiale einer Textilhandelskette in einer bekannten Wiener Einkaufsstraße.
- Das Gericht folge der Argumentation des Modehändlers, wonach die Coronapandemie als Seuche und damit als Ursache einer Gebrauchsbeschränkung anzusehen sei, die nicht in die Sphäre der Mieterin falle, sondern einen viel größeren Personenkreis treffe.
- Nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), auf das sich die Handelskette berief, muss der Mieter keinen Zins zahlen, wenn der Mietgegenstand wegen außerordentlicher Zufälle wie Feuer, Krieg oder Seuche nicht verwendet werden kann.