Bandscheibenvorfall bei harter Landung laut EuGH kein Unfall
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer Passagierin aus Österreich, die bei einem Flug von Wien nach St. Gallen wegen einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte. Sie klagte gegen Altenrhein Luftfahrt und forderte, das Unternehmen zu einer Zahlung von knapp 69.000 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten zu verurteilen. Die Frau stützte ihre Klage darauf, dass die Landung als "hart" und somit als Unfall im Sinne des Übereinkommens von Montreal einzustufen sei. Dieses Abkommen regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr und gilt auch in der EU.
Altenrhein Luftfahrt machte hingegen geltend, dass die Landung auf dem Schweizer Flughafen St. Gallen/Altenrhein im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs erfolgt sei. Es handle sich um ein typisches Ereignis während eines Flugs. In dem Urteil heißt es zudem unter Verweis auf das Oberste Gericht Österreich, dass auf dem Flughafen aus flugtechnischer Sicht "wegen der alpinen Lage eine harte Landung sicherer als eine zu weiche" sei. Im vorliegenden Fall habe kein Pilotenfehler festgestellt werden können.
In Artikel 17 des Übereinkommens von Montreal heißt es: "Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat." Daraus ergebe sich, dass das Luftfahrtunternehmen nur dann hafte, wenn das Ereignis als "Unfall" einzustufen sei, stellen die EuGH-Richter fest.
Sie kommen zu dem Schluss, dass es sich bei einer Landung, "die im Einklang mit den für das betreffende Flugzeug geltenden Verfahren und Betriebsgrenzen (...) und unter Berücksichtigung der Regeln der Technik und der bewährten Praktiken auf dem Gebiet des Betriebs von Luftfahrzeugen durchgeführt wird", nicht um einen Unfall handle. Dies gelte auch dann, wenn der betroffene Fluggast die Landung als unvorhergesehenes Ereignis wahrgenommen habe. Im konkreten Fall muss die österreichische Justiz nun noch eine Entscheidung auf Basis des EuGH-Urteils treffen.
Die Anwälte der Altenrhein Luftfahrt zeigten sich über die Entscheidung des EuGH erfreut. Dies sei "eine wichtige richtungsweisende Klarstellung für die gesamte internationale Luftfahrt, mit der uferlosen Haftungsdiskussionen eine klare Absage erteilt wird", teilte die Kanzlei Wolf Theiss auf Anfrage mit. "Die Landung ist gemäß EuGH im Rahmen der Betriebsgrenzen erfolgt, so dass kein Anspruch auf Schadenersatz durch die Airline besteht."
Der EuGH befasst sich immer wieder mit den Rechten von Flug-Passagieren, etwa bei Verspätungen oder Annullierungen. In ihrer Entscheidung vom Mittwoch verweisen die Richter etwa auf ein Urteil vom Dezember 2019, in dem es um Entschädigungsansprüche bei Verbrühungen durch umgekippten Kaffee geht. Damals hatte der EuGH entschieden, dass Fluggesellschaften haften müssen, wenn Passagiere einen Schaden nicht selbst verursacht haben.
Zusammenfassung
- Unabhängig von der persönlichen Wahrnehmung einzelner Passagiere handle es sich unter bestimmten Bedingungen nicht um einen Unfall, urteilten die europäischen Höchstrichter am Mittwoch in Luxemburg.
- Altenrhein Luftfahrt machte hingegen geltend, dass die Landung auf dem Schweizer Flughafen St. Gallen/Altenrhein im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs erfolgt sei.
- Im vorliegenden Fall habe kein Pilotenfehler festgestellt werden können.