2021 bisher 265 Anträge nach Impfschadengesetz
Eingeleitet wird das Verfahren durch einen Antrag, der beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BASG) eingebracht wird. Ob ein ersatzfähiger Impfschaden vorliegt, muss zunächst das BASG entscheiden. In Streitfällen wandert der Fall anschließend zu den Verwaltungsgerichten.
Bisher seien die allermeisten Entscheidungen beim BASG noch ausständig, berichtete die Wiener Zeitung. Drei Fälle im Zusammenhang mit Corona-Impfungen seien aber bereits abgewiesen worden.
Das Impfschadengesetz wurde 1973 erlassen. Es ist auch auf die Covid-Impfung anwendbar. Ersatzpflichtig sind aber nur Schäden, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Fieber, Kopfschmerzen oder andere milde bis moderate Impfreaktionen fallen nicht darunter. "Kurzfristige und normale Impffolgen wie Müdigkeit und Schmerzen an der Einstichstelle sind nicht ersatzpflichtig", zitierte die Zeitung Rechtsanwalt Andreas Eustacchio.
Kommt es aufgrund der Impfung hingegen zu einer schweren Körperverletzung oder einem Schaden mit Dauerfolgen, müsse der Bund haften. Ersatzfähig seien etwa die Behandlungs- und Rehabilitationskosten, auch eine Beschädigten-, Witwen- oder Waisenrente könne zugesprochen werden. Damit der Anspruch gewährt wird, muss laut dem Gesundheitsministerium ein "wahrscheinlicher Zusammenhang" zwischen Impfung und Schaden bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner Judikatur von einer "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Eine wichtige Rolle kommt dabei meist den medizinischen Gutachten zu. Entscheidend werde in vielen Fällen der Zeitrahmen sein, wurde Eustacchio weiter zitiert: "Das könnte ein großer Streitpunkt sein."
Als Corona-Impfschaden könnte die Vakzin-induzierte thrombotische Thrombozytopenie (VITT) gelten, die bisher in sehr seltenen Fällen auftret. Bisher wurden vom BASG zwei Todesfälle im Zusammenhang mit der Impfung gesehen und dem Krankheitsbild einer VITT zugeordnet. Auch Fälle von Herzmuskelentzündung können ersatzpflichtig sein, sofern sie mit schweren Folgen einhergehen. "Solche Fälle können natürlich unter das Impfschadengesetz fallen", so Eustacchio.
Von 1990 bis 2020 gab es laut dem Gesundheitsministerium 804 Erstanträge nach dem Impfschadengesetz, berichtete die Wiener Zeitung. 411 Impfschäden wurden anerkannt: 340 Fälle davon betrafen TBC-Impfungen, die in den Jahren 1991 bis 1993 verabreicht wurden. Damals wurden meistens Einmalzahlungen erbracht. In den vergangenen zehn Jahren gab es nach Angaben des Gesundheitsressorts durchschnittlich zehn Anträge jährlich, wobei ein bis zwei als Impfschaden anerkannt wurden. Mit 1. Jänner 2021 bezogen 89 Personen laufende Geldleistungen nach dem Impfschadengesetz.
Zusammenfassung
- Das Impfschadengesetz regelt in Österreich die Haftung des Staates bei Impfschäden.
- Heuer gab es einem Bericht der Wiener Zeitung zufolge bisher 265 Anträge.
- 246 Fälle betrafen laut Gesundheitsministerium Covid-19-Impfungen, der Rest u.a. FSME, Hepatitis B, Pocken oder Influenza.
- Bisher seien die allermeisten Entscheidungen beim BASG noch ausständig, berichtete die Wiener Zeitung.
- Das Impfschadengesetz wurde 1973 erlassen.