APA/GEORG HOCHMUTH

VfGH weist rot-blauen Antrag zu U-Ausschuss-Akten ab

SPÖ und FPÖ sind mit ihrem Wunsch nach Akten aus dem Justizministerium im von der ÖVP initiierten Untersuchungsausschuss zum "Rot-Blauen Machtmissbrauch" vom Höchstgericht abgewiesen worden.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen entsprechenden Antrag als unbegründet abgewiesen, hieß es am Freitag in einer Aussendung. Ob der Untersuchungsgegenstand des Ausschusses an sich der Verfassung entspricht, prüfte der VfGH nicht.

Abgeordnete von SPÖ und FPÖ wollten aus dem Justizministerium staatsanwaltliche Unterlagen bezüglich einstiger Ermittlungen rund um die (VP-nahe) Agentur Mediaselect für den U-Ausschuss, scheiterten aber an der Koalitionsmehrheit.

SPÖ und FPÖ halten das für rechtswidrig, weil der gesamte Untersuchungsgegenstand dieses Ausschusses verfassungsrechtlichen Anforderungen widerspreche und noch dazu keine Begründung vorgelegt worden sei.

Kein sachlicher Zusammenhang mit Untersuchungsgegenstand 

Der VfGH hatte nun eben zu prüfen, ob die Ausschussmehrheit ihren Beschluss ausreichend begründet hat, wonach das Verlangen von SPÖ und FPÖ auf die Akten aus dem Justizministerium in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stehe.

Die Begründung sei zwar nicht wie sonst üblich im Amtlichen Protokoll des U-Ausschusses enthalten, merkte das Höchstgericht an. "Aus der auszugsweisen Darstellung über die vertrauliche Ausschusssitzung ergibt sich jedoch, dass dieser sogenannte Bestreitungsbeschluss auf einem - mündlich vorgetragenen und näher begründeten - Antrag des ÖVP-Abgeordneten Andreas Hanger beruht", der VfGH gehe also davon aus, dass die Begründung des Beschlusses damit dokumentiert sei, hieß es.

ÖVP und Grüne hatten ihre Ablehnung damit begründet, dass SPÖ und FPÖ nicht nachvollziehbar dargelegt hätten, inwiefern die angeforderten Akten der Klärung des Untersuchungsgegenstandes dienen könnten.

Dieser Begründung sei, befand der VfGH, nicht entgegenzutreten. Schließlich hätten SPÖ und FPÖ nicht näher dargelegt, inwieweit sich diese Akten auf Handlungen beziehen, die vom Untersuchungszeitraum (11. Jänner 2007 bis 7. Jänner 2020) erfasst sind.

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Ob der Untersuchungsgegenstand des U-Ausschusses an sich den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, hatte der VfGH in diesem Verfahren nicht zu prüfen, wurde in der Aussendung des Höchstgerichts festgehalten.

Es sei gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen Nationalratsabgeordnete die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bekämpfen können. Der VfGH sei "nicht befugt", dies in einem Verfahren zu prüfen, in dem es um die Frage geht, ob eine ergänzende Beweisanforderung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand steht.

ribbon Zusammenfassung
  • SPÖ und FPÖ sind mit ihrem Antrag auf Herausgabe von Akten aus dem Justizministerium für den U-Ausschuss zum 'Rot-Blauen Machtmissbrauch' gescheitert.
  • Der Verfassungsgerichtshof bestätigte, dass die Ablehnung der Aktenherausgabe durch die Ausschussmehrheit ausreichend begründet wurde, obwohl die SPÖ und FPÖ die Relevanz der Akten für den Untersuchungszeitraum nicht darlegen konnten.
  • Diese Entscheidung könnte auch für zukünftige Anfragen nach Akten, wie die der Volkspartei bezüglich einer Korruptionsaffäre der Kärntner Freiheitlichen, prägend sein.