VfGH tagt zu Schweinebauern und Auskunftspflicht
Gleich zwei Fälle betreffen die Auskunftspflicht des Finanzministers: Der SPÖ-Abgeordnete Jan Krainer versuchte dabei, den vollständigen Revisionsbericht zum sogenannten "Beinschab-Tool" (und nebenbei auch eine Meinungsumfrage vom Bildungsministerium aus der "Beinschab-Zeit") zu erhalten - dies wurde sowohl via parlamentarischer Anfrage als auch über das Auskunftspflichtgesetz abgelehnt. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag Krainers zurück. Dieser sieht deshalb sein Recht auf Meinungsfreiheit bzw. auf Information verletzt und hält die entsprechenden Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes für verfassungswidrig.
Verschlossen zeigte sich der Finanzminister auch hinsichtlich eines Auszugs aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer bzw. die Einsicht in bestimmte Daten zu einem Unternehmen, bei dem der Verdacht besteht, dass es Sanktionsbestimmungen der EU umgeht. In diesem Fall kam er dem Antrag eines Journalisten mit der Begründung nicht nach, dass die Auskunftspflicht nur auf bestimmte Daten beschränkt ist - da auch hier das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Antrag zurückwies, landete auch dieser Fall vor dem VfGH.
Weiter klagefreudig ist die burgenländische Landesregierung. Diesmal bringt sie das Gesetz zum Energiekrisenbeitrag-Strom vor das Höchstgericht. Stromerzeuger müssen derzeit einen Energiekrisenbeitrag leisten wenn sie im Inland hergestellten Strom etwa aus Wind- oder Wasserkraft, Solarenergie oder Kohle verkaufen. Als Bemessungsgrundlage sind dabei Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom, die seit dem 1. Dezember 2022 erzielt worden sind, vorgesehen. Das Burgenland hält verschiedene Regelungen für gleichheitswidrig, so würden etwa Vorschriften zur Höhe der Obergrenze in unsachlicher Weise von EU-Vorgaben abweichen. Außerdem enthalte das Gesetz keine Regelung zur Verteilung der Überschusserlöse an Endkunden. Ähnliche Beschwerden sind bereits von Stromerzeugern beim VfGH anhängig.
Ebenfalls auf Initiative des Burgenlands war vom VfGH zuletzt die bis 2040 vorgesehene Übergangsfrist für das Verbot von Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung als zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt gekippt worden. Nun ziehen wiederum die Schweinebauern vor das Höchstgericht, da der Nationalrat bisher keine Nachfolgeregelung getroffen hat und das Verbot daher mit Juni 2025 in Kraft treten würde. Die Landwirte sehen deshalb ihr Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Auch nicht zum ersten Mal landet die Immunität der OPEC vor dem VfGH. Schon vor rund zwei Jahren hob das Höchstgericht die mehr oder weniger uneingeschränkte Befreiung des Ölkartells von der inländischen Jurisdiktion auf. Im konkreten Fall ging es damals um den Umstand, dass durch das Amtssitzabkommen mit der Organisation arbeitsrechtliche Streitigkeiten von der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ausgeschlossen waren, ohne dass die betroffenen Bediensteten Zugang zu einem angemessenen alternativen Streitbeilegungsmechanismus hatten. Zwar wurde darauf das entsprechende Abkommen geändert und ein entsprechender Beschwerdeausschuss eingerichtet - dieser soll nach Ansicht des Beschwerdeführers aber nicht dem Recht auf ein faires Verfahren entsprechen.
Außerdem widmet sich der VfGH der Beschwerde eines Kärntners, der als Obmann eines Vereins ein Konzert am Karfreitag veranstaltet hatte. Laut dem Veranstaltungsgesetz des Bundeslands ist dies verboten. Weiter gehen die Beratungen des VfGH zu den erneut angefochtenen Regelungen zur Sterbehilfe. Darüber hatte das Gericht im September öffentlich verhandelt, aber noch keine Entscheidung getroffen.
Zusammenfassung
- Schweinebauern ziehen vor den VfGH, da das Verbot von Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung ohne Nachfolgeregelung mit Juni 2025 in Kraft treten würde. Sie sehen ihre Rechte auf Erwerbsfreiheit, Eigentum und Gleichheit verletzt.