Schulschließungen kommen vor Verfassungsgerichtshof
Die seit rund einer Woche geltenden Schulschließungen werden ein juristisches Nachspiel vor dem Höchstgericht haben. Zwei Rechtsanwälte aus Innsbruck wollen am Montag im Namen ihrer Kinder einen Individualantrag wegen der Umstellung auf Distance Learning beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einbringen, berichtete die "Tiroler Tageszeitung". Gute Erfolgschancen für diese Klage räumte indes Verfassungsjurist Heinz Mayer ein.
Die beiden Anwälte, Dietmar Czernich und Günther Gast, betonten, dass sie die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus "keineswegs untergraben" wollen. Dennoch meinten sie: "Wir vermissen aber die sachliche Rechtfertigung, alle Schulen ohne Differenzierung zu schließen". Es fehle nämlich "jeglicher wissenschaftliche Nachweis, dass Schulen zur Verbreitung von Covid-19 beitragen".
Ampel-Kommission
Dabei beriefen sie sich unter anderem auch auf die Einschätzung der Ampel-Kommission, die sich kurz vor Verkündung der Maßnahme einstimmig gegen die Schulschließungen ausgesprochen hatte. Der Bund müsse so einen Schritt jedenfalls entsprechend begründen, auch der Einsatz "gelinderer Mittel" - wie etwa Aufteilung der Klassen, unterschiedliche Beginnzeiten - sei nicht erfolgt.
Auch Verfassungsrechtler Mayer war der Ansicht, dass eine sachliche Grundlage für eine undifferenzierte Schließung aller Schulen fehle. Dies schloss er aus den Aussagen der Gesundheitsexperten. Eine Behörde müsse den Sachverhalt zuvor umfassend ermitteln. Zudem stellte Mayer noch eine Kompetenzfrage, da aus seiner Sicht nicht das Bildungs-, sondern das Gesundheitsministerium rechtlich zuständig gewesen wäre.
Zusammenfassung
- Die seit rund einer Woche geltenden Schulschließungen werden ein juristisches Nachspiel vor dem Höchstgericht haben.
- Es fehle nämlich "jeglicher wissenschaftliche Nachweis, dass Schulen zur Verbreitung von Covid-19 beitragen".
- Der Bund müsse so einen Schritt jedenfalls entsprechend begründen, auch der Einsatz "gelinderer Mittel" - wie etwa Aufteilung der Klassen, unterschiedliche Beginnzeiten - sei nicht erfolgt.