Generalamnestie laut Funk faktisch nicht möglich
Nach Aufhebung des größten Teils der Corona-Ausgangsbeschränkungen durch den VfGH stellt sich die Frage, was mit den rückblickend gesetzeswidrigen Strafen geschieht. Die von der Opposition geforderte Generalamnestie sei "faktisch nicht möglich", so Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk. Wolle man auch rechtskräftige Strafen zurückzahlen, müsste man mit hohem Aufwand jeden Fall einzeln prüfen.
Eine Generalamnestie "in Bausch und Bogen" ohne Einzelfallprüfung wäre rechtlich nicht zulässig und auch "rechtspolitisch nicht tunlich", gab Funk zu bedenken. Denn damit würden alle Covid-19-Schutzmaßnahmen "mit einem Strich desavouiert". Würden alle aufgrund des Covid 19-Gesetzes und der Verordnungen verhängten Strafen aufgehoben, wäre das eine schwere Diskriminierung - weil dann auch tatsächliches Fehlverhalten straflos gestellt würde.
Aber auch wenn man nur die Strafen zurückzahlen will, die aufgrund der jetzt vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnungsteile ergingen, müsste man Fall für Fall einzeln anschauen. "Die Einzelfallprüfung kann man sich nicht sparen", stellte Funk fest. Somit sei damit zu rechnen, dass die VfGH-Entscheidung nur auf noch laufende (Rechtsmittel)Verfahren Auswirkungen hat. Das wäre nicht ungerecht - denn Rechtsmittel wären jedem Bestraften offengestanden, auch gegen Organstrafmandate.
Diese Organstrafmandate wären auch nicht betroffen, wenn man die - von Uni-Professor Peter Bußjäger ins Spiel gebrachte - Möglichkeit der Rückzahlung einer offenkundig rechtswidrigen Bestrafung im Weg der Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens nützt. Damit wäre aber wieder eine Ungleichbehandlung gegeben. Und auch bei der Wiederaufnahme der Verwaltungsstrafverfahren müsste Fall für Fall einzeln geprüft werden, merkte Funk an.
Der VfGH hat am Mittwoch seine Entscheidungen zu den Themenbereichen Aufenthaltsbeschränkungen und die Geschäftsschließungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie veröffentlicht. Das Covid-19-Gesetz - samt Entfall des Entschädigungsanspruchs für behördlich geschlossene Betriebsstätten - befand der Gerichtshof für verfassungskonform.
Aber zwei Verordnungen von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) wurden aufgehoben: Das de facto verfügte Ausgangsverbot mit nur wenigen Ausnahmen ging zu weit, er hätte laut Gesetz nicht generell das Betreten des öffentlichen Raumes, sondern nur das Betreten einzelner genau dargestellter Orte verbieten dürfen. Und die Verordnung zur teilweisen Wieder-Öffnung der Geschäfte nach Ostern war gleichheitswidrig. Geschäfte mit mehr als 400 m2 Verkaufsfläche wurden gegenüber den kleineren Geschäften und vor allem auch gegenüber größeren Bau- und Gartenmärkten mit mehr als 400 m2 (die ebenfalls aufsperren durften) benachteiligt.
Beide Verordnungen sind nicht mehr in Kraft. Zu den Strafen wegen Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen sind noch Rechtsmittel-Verfahren offen. In diesen dürfen die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr angewandt werden. Diskutiert wird aber auch über die Rückzahlung bereits rechtskräftiger Strafen. Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat eine "bürgerfreundliche Regelung" in Aussicht gestellt, ohne noch Details zu nennen.
NEOS-Klubobman Nikolaus Scherak forderte am Donnerstag erneut eine Generalamnestie für Corona-Strafen: "Das Mindeste, das die Regierung tun muss, ist sich bei den Betroffenen entschuldigen und ihnen ihre Strafen zurückzuzahlen." SPÖ-Justizsprecherin Selma Yildirim sagte via Aussendung dazu, es brauche jetzt "rasche Lösungen, damit die Menschen nicht die Rechnung für das rechtswidrige Vorgehen der türkis-grünen Bundesregierung zahlen müssen". Eine "Einzelfalllösung, nach der einzelne Strafen auf Gutdünken der Behörde nachträglich aufgehoben werden könnten, worauf aber kein Rechtsanspruch besteht", lehnt Yildirim ab.
Die Volksanwaltschaft bietet allen, die zu Unrecht Strafen im Zusammenhang mit den Verordnungen zum Coronavirus bezahlt haben, ihre Hilfe bei der Rückforderung des Geldes an. Die beiden Volksanwälte Werner Amon und Bernhard Achitz sicherten am Donnerstag betroffenen Bürgern ihre Unterstützung zu. Amon verwies im Gespräch mit der APA darauf, dass laut Verwaltungsstrafrecht Strafen von Amts wegen aufgehoben werden können. Es gebe bereits jetzt die Möglichkeit der Rückzahlung für zuunrecht bezahlte Strafen. Allerdings müssten sich die Bürger dazu an die Behörde wenden.
Und dafür boten Amon und Achitz nun die Unterstützung der Volksanwaltschaft an. "Wir helfen gerne bei der Abwicklung", betonte Amon. Das Angebot richte sich an alle, die ihre Strafe nicht selbst beeinsprucht haben und "die sich nicht selbst helfen können". Achitz betonte in einer Aussendung, dass die Volksanwaltschaft telefonisch, schriftlich und persönlich erreichbar sei.
Die Volksanwälte verwiesen zwar darauf, dass laut Verwaltungsstrafrecht nur Strafbescheide aufgehoben werden können, nicht aber Organstrafmandate, die gleich ohne Verfahren bezahlt wurden. Dennoch sicherte Amon zu, dass die Volksanwaltschaft auch Organmandate im Einzelfall prüfen werde, wenn sich ein Bürger an sie wendet, und gegebenenfalls für die Person bei der Behörde vorstellig wird.
Zusammenfassung
- Nach Aufhebung des größten Teils der Corona-Ausgangsbeschränkungen durch den VfGH stellt sich die Frage, was mit den rückblickend gesetzeswidrigen Strafen geschieht.
- Die von der Opposition geforderte Generalamnestie sei "faktisch nicht möglich", so Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk.
- Wolle man auch rechtskräftige Strafen zurückzahlen, müsste man mit hohem Aufwand jeden Fall einzeln prüfen.
- Beide Verordnungen sind nicht mehr in Kraft.