Eltern bekommen für Betreuung coronainfizierter Kinder frei
Hier gilt ein Betretungsverbot für Infizierte, nur für dort Beschäftigte gilt eine Ausnahme. Wie das Arbeitsministerium nun klargestellt hat, dürfen Eltern in diesem Fall daheimbleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und Fortzahlung des Entgelts.
Dienstfreistellung für eine Woche
Die Dauer dieser Dienstfreistellung beträgt höchstens eine Woche und steht den Arbeitnehmer:innen pro Anlassfall zu, hieß es am Donnerstag in einem Bericht des "Ö1-Morgenjournal."
Rechtliche Basis seien dabei jene Bestimmungen im Angestelltengesetz und im bürgerlichen Gesetzbuch, die auch unabhängig von Corona gelten: Demnach gibt es einen Anspruch auf Freistellung, wenn man ohne Verschulden aus wichtigen persönlichen Gründen vorübergehend nicht arbeiten kann.
Anspruch auch, wenn Kind öfter positiv ist
Das trifft auf jeden Anlassfall zu. Muss das Kind ein paar Wochen später erneut zu Hause bleiben, besteht laut Arbeitsministerium also ein neuerlicher Anspruch. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betreuung durch die Eltern unbedingt erforderlich ist, etwa weil sonst keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zu finden waren.
Einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit gibt es derzeit ja nicht, diese ist mit Ende des Schuljahres ausgelaufen. Ob sie mit dem Schulstart wieder eingeführt wird, wird derzeit geprüft, hieß es aus dem Arbeitsministerium.
Gewerkschaft will Sonderbetreuungszeit
Die Gewerkschaft bekräftigte am Donnerstag ihre diesbezügliche Forderung. "Wir fordern, dass die vom ÖGB durchgesetzte Sonderbetreuungszeit, die mit Beginn der Sommerferien ausgelaufen ist, wieder eingeführt wird." Mit der neuen Verordnung und dem Quarantäne-Aus brauche es auf jeden Fall wieder den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit.
"Ohne diesen Rechtsanspruch, um Kinder daheim betreuen zu können, werden vor allem Arbeitnehmerinnen sonst wieder zu Bittstellerinnen", sagte Korinna Schumann ÖGB-Vizepräsidentin in einer Aussendung.
Zusammenfassung
- Kinder mit einem positiven Coronatest dürfen laut den neuen Vorgaben Kindergarten oder Volksschule nicht besuchen.
- Hier gilt ein Betretungsverbot für Infizierte, nur für dort Beschäftigte gilt eine Ausnahme.
- Muss das Kind ein paar Wochen später erneut zu Hause bleiben, besteht laut Arbeitsministerium also ein neuerlicher Anspruch.