Deutschland: Gericht kippte 2G-Regel für Niedersachsens Geschäfte
Das deutsche Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die erst seit Kurzem geltende 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag laut Mitteilung.
Seit Montag galt in Niedersachsen im Einzelhandel die Regel, dass diejenigen, die nicht gegen Corona geimpft oder von dem Virus genesen waren, nur noch in Geschäften des täglichen Bedarfs einkaufen konnten.
Unternehmen hatte geklagt
Der 13. Senat des Gerichts entschied nun, diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen. (Az.: 13 MN 477/21). Geklagt hatte ein Unternehmen, das auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine schlichte Übertragung von Forschungserkenntnissen aus geschlossenen Räumen im Sport- und Freizeitbereich auf den Handel nicht möglich sei. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass das Land seine Forschung zu Infektionswegen erhöht habe, um die Zielgenauigkeit seiner Schutzmaßnahmen zu erhöhen.
Der Handelsverband hatte die Regel bereits im Vorfeld scharf kritisiert und erklärt, mit der Einführung der 2G-Regel sei damit zu rechnen, dass das Weihnachtsgeschäft in den Innenstädten weitgehend zum Erliegen komme.
In Schleswig-Holstein war diese Woche ein Eilantrag der Woolworth GmbH gegen die 2G-Regel vom zuständigen Gericht abgelehnt worden.
Zusammenfassung
- Das deutsche Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die erst seit Kurzem geltende 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen gekippt.
- ie Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag laut Mitteilung.
- Seit Montag galt in Niedersachsen im Einzelhandel die Regel, dass diejenigen, die nicht gegen Corona geimpft oder von dem Virus genesen waren, nur noch in Geschäften des täglichen Bedarfs einkaufen konnten.
- Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine schlichte Übertragung von Forschungserkenntnissen aus geschlossenen Räumen im Sport- und Freizeitbereich auf den Handel nicht möglich sei.
- Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen.
- Außerdem sei nicht ersichtlich, dass das Land seine Forschung zu Infektionswegen erhöht habe, um die Zielgenauigkeit seiner Schutzmaßnahmen zu erhöhen.