Coronavirus-Verordnung ebnet Weg für Risikogruppen-Atteste
Die Definition der sogenannten Covid-19-Risikogruppe ist am Donnerstag vom Gesundheitsministerium in Form einer Verordnung offiziell gemacht worden. In Kraft trat sie bereits am Mittwoch. Das bedeutet, dass Risiko-Atteste mit Wirksamkeit ab diesem Datum ausgestellt werden können, vor allem für Personen mit chronischen Grunderkrankungen wie Nieren-, Lungen- oder Herzerkrankungen.
Sehr detailliert legt die Verordnung fest, welche medizinischen Indikatoren die Zuordnung zur Covid-19-Risikogruppe rechtfertigen. Dazu gehören etwa "fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten, die eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen", wie pulmonale Hypertonien, Mucoviscidosen und zystische Fibrosen sowie COPD im fortgeschrittenen Stadium.
Weiters betroffen sind Personen mit chronischen Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie das etwa bei ischämischen Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen der Fall ist. Als dritter Indikator werden in der Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) "aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie" genannt.
Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden müssen, machen Betroffene ebenso zum Teil der Risikogruppe für eine Coronavirus-Infektion. Dazu zählen nach den ausgearbeiteten Indikatoren des Gesundheitsministeriums Knochenmarks- und Organtransplantationen, eine dauernde Kortisontherapie, eine Immunsuppression (jeweils unter bestimmten Bedingungen) und HIV mit hoher Viruslast.
Menschen mit einer fortgeschrittenen chronischen Nierenerkrankung (Niereninsuffizienz, Nierenersatztherapie, Nierentransplantation) zählen ebenfalls nur Risikogruppe. Chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose werden in der Verordnung ebenso als Risiko-Indikator angeführt wie ausgeprägte Adipositas ab dem dritten Grad und einem Body-Mass-Index größer oder gleich 40.
Weiters zählen Betroffene der Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) zur Risikogruppe, je nach Typ der Krankheit und je nach Laborwerten und Organschäden. Als neunten Indikator beinhaltet die Verordnung "arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung".
Abgesehen von diesen "medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Covid-19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen", die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf einer Corona-Erkrankung annehmen lassen, regelt die Verordnung. Diese Bewertung liegt dann im Ermessensspielraum des behandelnden Arztes und ist "entsprechend zu begründen und zu dokumentieren".
Für Mitglieder der Risikogruppe gelten während der Coronakrise Ausnahmeregeln. So sollen sie zum Schutz vor einer Ansteckung von der Arbeit freigestellt werden oder wenn möglich von zu Hause arbeiten. Betroffene sollen vom Sozialversicherungsträger über ihren Status informiert werden, der Arzt kann dann ein Risiko-Attest ausstellen.
Zusammenfassung
- Die Definition der sogenannten Covid-19-Risikogruppe ist am Donnerstag vom Gesundheitsministerium in Form einer Verordnung offiziell gemacht worden.
- In Kraft trat sie bereits am Mittwoch.
- Das bedeutet, dass Risiko-Atteste mit Wirksamkeit ab diesem Datum ausgestellt werden können, vor allem für Personen mit chronischen Grunderkrankungen wie Nieren-, Lungen- oder Herzerkrankungen.