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3G bei Einreise ab Dienstag: Auch Antigentests zulässig

Ab Dienstag gilt, wie von der Regierung am Mittwoch angekündigt, bei der Einreise nach Österreich generell die 3G-Regel.

Dabei sind neben maximal 72 Stunden alten PCR-Tests auch Antigentest zulässig, deren Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf. Das geht aus der am Samstag veröffentlichten Verordnung des Gesundheitsministeriums hervor. Ausgenommen sind Antigentests zur Eigenanwendung. Minderjährige unter zwölf Jahren brauchen keine 3G-Nachweise erbringen.

Die 13. Novelle der Covid-19-Einreiseverordnung tritt mit 22. Februar, 00.00 Uhr, in Kraft, geht aus dem Dokument hervor. Für Genese und danach Geimpfte wird darin die Gültigkeit der Impfung von 270 auf 180 Tage verkürzt. Die etwaigen Kosten für einen der erforderlichen Nachweise im Ausland sind selbst zu tragen, ist in der Verordnung festgehalten.

Spezielle Regelungen für Pendler und schulpflichtige Kinder wurden aus der bisherigen Verordnung zugunsten der vereinheitlichten Vorgaben gestrichen.

Keine Lockerung bei Virusvarianten-Gebieten

Ausgenommen von der 3G-Regelung sind neue Virusvarianten-Gebiete. Einreisende müssen glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der vergangenen zehn Tage ausschließlich außerhalb dieser Staaten oder Gebieten aufgehalten haben. Ansonsten ist eine Registrierung und eine zehntägige Quarantäne notwendig. Diese Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.

Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten hier die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, ist auch die Quarantäne für sie beendet. Derzeit sind jedoch keine Regionen als Virusvarianten-Gebiete definiert.

ribbon Zusammenfassung
  • Ab Dienstag gilt, wie von der Regierung am Mittwoch angekündigt, bei der Einreise nach Österreich generell die 3G-Regel.
  • Dabei sind neben maximal 72 Stunden alten PCR-Tests auch Antigentest zulässig, deren Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  • Das geht aus der am Samstag veröffentlichten Verordnung des Gesundheitsministeriums hervor.
  • Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, ist auch die Quarantäne für sie beendet.