Prozess Josef FritzlAFP/APA

OLG hob Fritzl-Entlassung auf

Ende Jänner wurde Josef Fritzl bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen. Am Montag hob das Oberlandesgericht Wien diese Entscheidung auf.

Eigentlich hätte Josef Fritzl bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden sollen. Das entschied ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Krems Ende Jänner. Fritzl war im Inzestfall von Amstetten zu lebenslang verurteilt worden und in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.

Das Oberlandesgericht Wien kippte diese Entscheidung nun, teilte Ferdinand Schuster, Sprecher des Kremser Landesgerichts, mit. Fritzl soll noch einmal vor Gericht angehört werden und auch erneut untersucht werden.

Status der Demenzerkrankung

Das OLG trug dem Landesgericht Krems eine Verfahrensergänzung auf. Konkret soll seine Gefährlichkeit und der Status seiner Demenzerkrankung geklärt werden. Das jüngste psychiatrische Gutachten müsse aktualisiert werden, so Schuster.

"Anders als das Gericht erster Instanz kam das OLG Wien zum Schluss, dass die notwendigen Tatsachen für eine Entscheidung über eine solche bedingte Entlassung noch nicht geklärt sind", wurde in einer Aussendung betont.

In Krems ist mittlerweile für Ende April eine erneute Anhörung geplant. Ein genauer Termin wurde von Schuster vorerst nicht genannt.

Video: Fritzl sollte in Normalhaft

Danach wird das Landesgericht wieder darüber befinden, ob der 88-Jährige bedingt aus dem Maßnahmenvollzug kommt. Für Fritzl bzw. seine Rechtsvertretung sowie für die Staatsanwaltschaft steht in der Folge die Beschwerdemöglichkeit beim Oberlandesgericht (OLG) Wien offen.

Inzestfall Amstetten

Die Causa Inzestfall Amstetten war Ende April 2008 bekannt geworden. Josef F. hielt seine Tochter 24 Jahre lang in einem Kellerverlies gefangen und zeugte mit ihr sieben Kinder - eines starb nach der Geburt.

Galerie: Fritzls Haus in Amstetten

Im März 2009 wurde der heute 88-Jährige in St. Pölten zu lebenslanger Haft verurteilt, gleichzeitig wurde die Unterbringung im Maßnahmenvollzug aufgrund seiner Gefährlichkeit im Sinn des §21 Absatz 2 StGB verfügt. Schuldig erkannt wurde Josef F. wegen Mordes durch Unterlassung, Sklavenhandels, Freiheitsentziehung, Vergewaltigung, Blutschande sowie schwerer Nötigung und damit in allen Anklagepunkten.

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  • Ende Jänner wurde Josef Fritzl bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen.
  • Am Montag hob das Oberlandesgericht Wien diese Entscheidung auf.