Neue Verordnung ohne Überraschungen, noch ohne Freitests
Noch nicht enthalten ist die Freitestungs-Phase, denn die Verordnung gilt vorerst (weil dann der Hauptausschuss wieder zustimmen muss) bis 4. Jänner. Bei den Maßnahmen gibt es keine Überraschung. Klargestellt wird, dass Testpflichten für Covid-19-Genesene drei Monate lang nicht gelten. Mehr Besuch erlaubt wird Heimbewohnern zu Weihnachten.
Bewohner von Pflege- und Altenheimen
Am 24. und 25. Dezember dürfen Bewohner von Pflege- und Altenheimen - neben dem immer erlaubten einen Besuch pro Woche - zwei Mal von zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt besucht werden, wird in einer Abänderung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit den Weihnachts-Regeln fixiert. Damit will die Regierung verhindern, dass Heimbewohner von Angehörigen zu Weihnachtsfeiern abgeholt werden. Da wäre das Infektionsrisiko höher, heißt es in der Begründung.
Tierparks bleiben geschlossen
Klargestellt wird in der Weihnachts-Verordnung, dass Tierparks und botanische Gärten am 24. Dezember nicht wie geplant aufsperren, sondern (zumindest) bis zum Lockdown-Ende geschlossen bleiben. Hätten sie für zwei Tage - bis zum Lockdown-Start am 26. - offen, bestünde die Gefahr großer Besucheransammlungen.
Zwei Enden
Der dritte Lockdown hat diesmal zwei Enden: Prinzipiell läuft er bis 17. Jänner - aber die dann wieder geöffneten Geschäfte, Lokale, Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen dürfen nur jene Menschen besuchen, die kurz davor einen Corona-Gratistest absolvieren. Wer das nicht tut, muss bis 24. Jänner die Lockdown-Regeln einhalten.
In der neuen 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist diese Phase noch nicht geregelt. Denn sie kann nur bis 4. Jänner gelten, weil laut Covid-19-Maßnahmengesetz Ausgangsbeschränkungen wie das Verlassen des privaten Wohnbereichs alle zehn Tage vom Hauptausschuss gebilligt werden müssen.
Klarstellungen
Enthalten sind in der (auf jener zum zweiten Lockdown im November basierenden) Verordnung einige Klarstellungen: Menschen, die an Corona erkrankt waren, gelten für drei Monate als immun und sind damit von Testpflichten ausgenommen. Vorgeschriebene FFP2-Masken dürfen kein Atemventil haben. Heimbewohner müssen nach mehr als zweistündigen Ausgängen ein Aufklärungsgespräch führen. Bei erlaubten Veranstaltungen (Begräbnisse, Demos) gilt der Ein-Meter-Abstand und die Maskenpflicht - ausgenommen Spitzensport und Treffen im privaten Wohnbereich.
Welche strengen Regeln ab dem Stefanitag in ganz Österreich wieder einzuhalten sind, hat die Regierung bereits am Freitag verkündet. Begründet werden sie damit, dass die Infektionszahlen mit den bisherigen Maßnahmen zwar gesenkt wurden, aber nicht ausreichend. Und mit den zu Weihnachten (24. und 25.) erlaubten intensiveren sozialen Kontakten könne es wieder vermehrt zu Ansteckungen kommen. Weihnachtsausnahmen gebe es aber, weil da "das Bedürfnis, insbesondere nach familiären Zusammenkünften, besonders ausgeprägt" sei.
Ganztägige Ausgangsbeschränkung ab 26. Dezember
Ab 26. Dezember gilt dann aber wieder ganztägig die Ausgangsbeschränkung, mit den bekannten Ausnahmen Abwendung von Gefahr, Hilfe für Unterstützungsbedürftige, Ausübung familiärer Rechte und Pflichten, Arzt/Therapiebesuche, Berufsausübung, Ausbildung, Erholung im Freien, Behördenwege, Wahlen, Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen sowie Deckung der Grundbedürfnisse (also Kontakt mit dem Lebenspartnern bzw. einem engsten Angehörigen oder einer engen Bezugsperson, Einkauf der Grundgüter des täglichen Lebens, Deckung von Wohn- und religiöser Grundbedürfnisse, Versorgung von Tieren).
Silvester
Für Silvester gibt es keine Ausnahme, auch da gilt rund um die Uhr: Gestattet ist (ab 26. Dezember) nur mehr das Zusammenkommen zweier Haushalte, dabei darf aber nur ein Einzelner eines Haushaltes mehrere andere Haushaltszugehörigen treffen.
Die Geschäfte sind wieder geschlossen, ausgenommen die Versorgung mit wichtigen Gütern des täglichen Lebens (Lebensmittel, Medikamente, Drogeriewaren, Tabak und Zeitungen, Postdienste etc.) zwischen 6 und 19 Uhr - aber diesmal mit einer neuen Ausnahme für alle Handelsbetriebe: "Click & Collect" ist für alle Waren möglich. Sie dürfen nach Vorbestellung (auch telefonischer) von 6 bis 19 Uhr im Freien abgeholt werden.
Kultureinrichtungen, Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive werden wieder geschlossen, Zoos und botanische Gärten bleiben zu. Weiterhin nicht erlaubt ist Indoor-Sport, Outdoor (z.B. Loipen, Eislaufplätze) ist erlaubt, mit Mindestabstand und 10m2 pro Person (was auch für die Geschäfte gilt). Mit Abstandspficht, Maske (FFP2 in der Gondel bzw. im Zugangsbereich) und maximal 50 Prozent Auslastung pro Gondel/Sitzreihe (außer Personen eines gemeinsamen Haushalts) dürfen ab 24. Dezember auch Seilbahnen und Lifte wieder aufsperren.
Unverändert gelten weiterhin die Regelungen für Heime, Spitäler, öffentliche Orte (Abstand und Maske), öffentliche Verkehrsmittel, Gastronomie (Lokale geschlossen, Takeaway erlaubt) oder den Arbeitsplatz (Maskenpflicht in geschlossenen Räumen).
Der (der APA vorliegende) Entwurf, den das Gesundheitsministerium dem Hauptausschuss vorlegt - wo der Beschluss dank türkis-grüner Mehrheit gesichert ist - soll laut Aussendung auch auf der Ministeriums-Homepage veröffentlicht werden.
Zusammenfassung
- Das Sozialministerium hat am Montag den Entwurf für die Verordnung zum dritten "harten" Corona-Lockdown vorgelegt.
- Noch nicht enthalten ist die Freitestungs-Phase, denn die Verordnung gilt vorerst bis 4. Jänner.
- Mehr Besuch erlaubt wird Heimbewohnern zu Weihnachten.
- Enthalten sind in der Verordnung einige Klarstellungen: Menschen, die an Corona erkrankt waren, gelten für drei Monate als immun und sind damit von Testpflichten ausgenommen.