Corona-Infizierter Arzt behandelte Patienten in Salzburg
Das Landesgericht Salzburg hat am Donnerstagnachmittag über einen mit dem Coronavirus infizierten Arzt im Pongau, der die Quarantäneanordnung der Behörde zweimal ignoriert haben soll, die Untersuchungshaft verhängt. Als Haftgrund wurde Tatbegehungsgefahr angegeben. Der Mediziner wurde am Mittwoch wegen "Verdachtes der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten" im Gasteinertal festgenommen.
Tatbegehungsgefahr
Gerichtssprecher Peter Egger erläuterte in einer Aussendung, warum eine Tatbegehungsgefahr vorliegt. In seinem Beschluss sei das Gericht davon ausgegangen, dass der Mann positiv auf das Coronavirus getestet worden war. Die Tat, welcher der Beschuldigte dringend verdächtig sei, habe in ihrer gesamtgesellschaftlichen Wirkung schwere Folgen, zumal es sich bei dem Mann um einen Arzt handle, der trotz positiven Tests ordiniert haben soll.
Aufgrund der Eigenschaft als Arzt hätte er, so das Gericht, über die medizinischen Hintergründe genau Bescheid wissen müssen, erklärte Egger. Der Mediziner habe sich - so der dringende Tatverdacht - trotzdem der Absonderung widersetzt. "Gelindere Mittel sind mit Blick auf die fehlende Unrechtseinsicht des Beschuldigten nicht geeignet, die Haftgründe aufzuheben." Es gelte die Unschuldsvermutung.
Trotz Quarantäneanordnung Patienten behandelt
Die Staatsanwaltschaft Salzburg hatte am Donnerstagvormittag einen Antrag auf Verhängung der U-Haft wegen Tatbegehungsgefahr beim Landesgericht eingebracht. Der Arzt habe trotz der behördlichen Quarantäneanordnung noch einen Patienten in seiner Ordination behandelt. Am nächsten Tag sei er erneut in die Ordination gekommen und habe einen Mitarbeiter und Ordinationspartner einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt. Aufgrund des sorglosen Verhaltens des Mediziners sei als Haftgrund eine Tatbegehungsgefahr geltend gemacht worden, erläuterte Staatsanwaltschaftssprecherin Elena Haslinger im APA-Gespräch.
Zusammenfassung
- Das Landesgericht Salzburg hat am Donnerstagnachmittag über einen mit dem Coronavirus infizierten Arzt im Pongau, der die Quarantäneanordnung der Behörde zweimal ignoriert haben soll, die Untersuchungshaft verhängt.
- Als Haftgrund wurde Tatbegehungsgefahr angegeben.
- Der Arzt habe trotz der behördlichen Quarantäneanordnung noch einen Patienten in seiner Ordination behandelt.
- Am nächsten Tag sei er erneut in die Ordination gekommen und habe einen Mitarbeiter und Ordinationspartner einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt.
- Es gilt die Unschuldsvermutung.