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Verweigerung von Zusatz-Schuljahren für Behinderte erschwert

Die derzeit nötige Zustimmung des Schulerhalters für die freiwillige Absolvierung eines elften oder zwölften Schuljahrs von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (spF) ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung verstoße nicht gegen Gleichheitsgrundsatz und Determinierungsgebot, heißt es in einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Allerdings dürfe der Besuch "nur mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt werden" - ein bloßer Hinweis auf Platzmangel reiche nicht.

Derzeit dürfen Schülerinnen und Schüler, die infolge einer Behinderung sonderpädagogische Förderung benötigen, an allgemeinbildenden Pflichtschulen nur dann ein freiwilliges elftes oder zwölftes Schuljahr absolvieren, wenn neben der Bildungsdirektion auch der jeweilige Schulerhalter (meist die Gemeinde) zustimmt. Dagegen wandte sich ein 18-jähriger Niederösterreicher, dessen Antrag auf freiwilligen Schulbesuch von der Bildungsdirektion aufgrund einer negativen Stellungnahme der Gemeinde ("aus Platzgründen nicht möglich") abgewiesen worden war.

Das mit der Beschwerde befasste Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hielt das Zustimmungserfordernis der Gemeinde für verfassungswidrig - dem folgte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zwar nicht. Allerdings stellt der Gerichtshof den Gemeinden durchaus höhere Hürden auf, wenn sie den Schulbesuch verweigern wollen.

Der Erhalter ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule in einem 11. und 12. Schuljahr zu ermöglichen, hält der VfGH fest. Er habe dabei - wie die Schulbehörde - "vor dem Hintergrund des Art. 6 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern zu gewährleisten, dass den besonderen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rechnung getragen wird".

Verweigert werden darf die Zustimmung damit nur, wenn der Erhalter im Einzelfall nachweist, dass es ihm aufgrund der ihm sonst obliegenden Aufgaben nicht möglich sein wird, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. So muss er etwa sicherstellen, "dass an der Schule die nötigen Räumlichkeiten und Ressourcen sowie das Personal zur Verfügung gestellt werden können, um den pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen für einen qualitätsvollen Unterricht und eine entsprechende Betreuung für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden". In seine Entscheidung dürfen damit zwar durchaus organisatorische und finanzielle Überlegungen einfließen - der bloße Hinweis auf "Platzmangel" reiche dafür aber nicht.

Anhand der Begründung der Zustimmungsverweigerung muss laut VfGH nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein, ob die Zustimmung rechtmäßig verweigert wurde. Die Bildungsdirektion muss die Begründung in ihren Bescheid aufnehmen - und diesen wiederum können die Schüler dann bekämpfen.

ribbon Zusammenfassung
  • Der Verfassungsgerichtshof bestätigt, dass die Zustimmung des Schulerhalters für zusätzliche Schuljahre von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht verfassungswidrig ist.
  • Die Zustimmung darf nur aus nachvollziehbaren Gründen verweigert werden; ein bloßer Hinweis auf Platzmangel ist unzureichend.
  • Die Bildungsdirektion muss eine rechtmäßige Verweigerung der Zustimmung begründen, was den Schülern ermöglicht, diese Entscheidung anzufechten.