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Schrems will einstweilige Verfügung gegen irische Behörde

Der österreichische Datenschutzaktivist und Jurist Max Schrems will mit einer einstweiligen Verfügung die irische Datenschutzbehörde DPC zwingen, die EU-US-Datentransfers von Facebook und anderen Firmen zu stoppen. Schrems und sein Datenschutz-Verein noyb teilten am Donnerstag mit, dies solle sicherstellen, dass die DPC hinsichtlich aller rechtlichen Grundlagen für Datenübermittlungen tätig werde.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Juli das bestehende Datenaustauschabkommen "Privacy Shield" zwischen der EU und den USA gekippt. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, etwa über Facebook, aber auch in vielen anderen Fällen, ist damit wegen fehlenden Rechtsschutzes in den Vereinigten Staaten illegal. Angestoßen hatte das Verfahren Schrems.

Der Datenschutzaktivist teilte nunmehr mit, Facebook habe offenbar nach dem EuGH-Urteil die Rechtsgrundlage für den Datentransfer gewechselt. Facebook stütze sich nun auf eine angebliche "Notwendigkeit" der Datenübertragung gemäß dem Artikel 49(1)(b) der europäischen Datenschutzgrundverordnung. Diese neue Argumentation habe für Facebook den Vorteil, dass sie von einer "vorläufigen Anordnung" durch die irische Behörde nicht umfasst sei.

"Wir begrüßen es natürlich, wenn die irische Datenschutzbehörde nach sieben Jahren und fünf Gerichtsentscheidungen, die alle unsere Position bestätigt haben, nun endlich zu arbeiten beginnt", erklärte Schrems in einer Aussendung. "Wir haben aber leider den Eindruck, dass das Vorgehen der DPC nur sehr halbherzig ist und wieder nur einen Teil des Problems aufgreift."

ribbon Zusammenfassung
  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Juli das bestehende Datenaustauschabkommen "Privacy Shield" zwischen der EU und den USA gekippt.
  • Der Datenschutzaktivist teilte nunmehr mit, Facebook habe offenbar nach dem EuGH-Urteil die Rechtsgrundlage für den Datentransfer gewechselt.
  • Facebook stütze sich nun auf eine angebliche "Notwendigkeit" der Datenübertragung gemäß dem Artikel 49(1)(b) der europäischen Datenschutzgrundverordnung.