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Rechtsanwälte fordern Kostenersatz bei Freispruch

Die Rechtsanwälte drängen auf einen angemessenen Kostenersatz bei Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen. Sie schlagen vor, dass Richter auf Basis der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) für Anwaltskosten über die Vergütung für den fälschlich Beschuldigten entscheiden. "Das Verfahren darf nicht schon zur Strafe werden", erklärt ÖRAK-Präsident Armenak Utudjian den neuerlichen Anlauf zur Umsetzung der jahrzehntealten Forderung.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) hat ein Konzept verfasst, das Justizministerin Alma Zadic (Grüne) vorgelegt wird. Diese hat sich bereits "durchaus gesprächsbereit" gezeigt über einen höheren Kostenersatz, aber auch darauf verwiesen, dass es letztlich "am Finanzminister liegen" werde. Mit dem Koalitionspartner reden will sie über das - auch im Regierungsübereinkommen enthaltene - Thema im Zuge der aktuellen Verhandlungen über die Generalstaatsanwaltschaft.

Utudjian hielte es allerdings für geboten, die Frage des gerechten Kostenersatzes gesondert zu behandeln. Es wäre doch "unfair, auf dem Rücken freigesprochener Beschuldigter" dieses Thema mit anderen zu junktimieren, sagte er im Gespräch mit der APA.

Aktuell haben Beschuldigte, die freigesprochen werden oder mit Einstellung der Ermittlungen gar nicht vor Gericht kommen, Anwaltskosten de facto selbst zu tragen. Im Strafverfahren ist, anders als im Zivilverfahren, kein allgemeiner Kostenersatz vorgesehen. Für Verfahrenseinstellungen gibt es gar nichts. Für Freisprüche findet sich in der Strafprozessordnung zwar ein "Beitrag zu den Kosten der Verteidigung". Aber dieser wird kaum zugesprochen - und deckt die Kosten bei weitem nicht.

So sieht die StPO für ein Schöffenverfahren maximal 5.000 Euro vor. Dabei können laut ÖRAK bei einem kleinen Schöffenverfahren mit sieben Verhandlungstagen schnell 30.000 Euro Anwaltskosten zusammenkommen - und bei einem Großverfahren (mit zwölf Verhandlungstagen) an die 60.000 Euro plus Erfolgszuschlag.

Dieser Zustand sei "eines hoch entwickelten Rechtsstaates unwürdig", kritisiert Utudjian - unter Hinweis darauf, dass angemessener Kostenersatz in anderen europäischen Ländern gängige Praxis sei. So trage in Liechtenstein das Land die Anwaltskosten ohne Obergrenze. In Finnland setze das Gericht einen angemessenen Betrag auf Basis von Stundensätzen fest. In Deutschland werden bei Freispruch die Kosten auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes refundiert.

In Österreich könne man die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) als Basis nehmen, schlagen die Anwälte vor. In der StPO sollte für alle Freisprüche und Verfahrenseinstellungen (ausgenommen die Diversion) ein "angemessener Ersatz" der Verteidigerkosten vorgeschrieben werden. Über die Höhe entscheiden sollte ein Gericht mit den AHK als Leitlinie, gegen diese Entscheidung sollten Rechtsmitteln möglich sein.

In Österreich ist die Diskussion angesichts der Freisprüche für Ex-FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache und den ehemaligen Grün-Politiker Christoph Chorherr wieder aufgeflammt. Betroffen sind weit mehr Menschen: Laut Kriminalstatistik gab es 2019 (also vor der Pandemie) 9.285 Freisprüche und 30.356 Verurteilungen. Mehr als 9.000 Menschen blieben also, so Utudjian, "auf ihren Verfahrenskosten sitzen".

ribbon Zusammenfassung
  • Sie schlagen vor, dass Richter auf Basis der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) für Anwaltskosten über die Vergütung für den fälschlich Beschuldigten entscheiden.
  • Im Strafverfahren ist, anders als im Zivilverfahren, kein allgemeiner Kostenersatz vorgesehen.
  • Aber dieser wird kaum zugesprochen - und deckt die Kosten bei weitem nicht.
  • In Deutschland werden bei Freispruch die Kosten auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes refundiert.